Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag: wirksam nur bei inhaltlicher Bestimmtheit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Januar 2015 – 2 Sa 59/14 –, juris.

Enthalten Arbeitsverträge Regelungen über Vertragsstrafen, sind diese nicht selten unwirksam. Oftmals scheitern sie daran, dass sie nicht bestimmt genug sind. Die Bestimmtheit als Wirksamkeitsvoraussetzung erfordert nach dem Bundesarbeitsgericht insbesondere eine genaue Bezeichnung der sanktionierten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Problematisch ist für Arbeitgeber daher, dass man nicht mit Generalklauseln arbeiten kann, sondern eine Vielzahl denkbarer Fälle aufführen muss.
Dazu das Bundesarbeitsgericht: „Eine Vertragsstrafenabrede ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, wenn sie neben der zu leistende Strafe die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht so klar bezeichnet, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 -, juris).“

Auch im vorliegenden Fall, der vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden wurde, scheiterte der Arbeitgeber aufgrund der mangelnden Bestimmtheit. Folgende Klausel war verwendet worden:

„§ 18 Vertragsstrafe

Tritt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit vertragswidrig nicht an oder beendet er sie vertragswidrig vorzeitig, so wird für jeden angefangenen Monat, in dem der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht tätig ist, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1/12 eines Jahresverdienstes unter Berücksichtigung sämtlicher Verdienstbestandteile verwirkt. Zugrunde zu legen sind diejenigen Bezüge, die der Arbeitnehmer in dem Vertragsbruch vorausgegangenen 12 Monaten erhalten hat. Hat das Arbeitsverhältnis noch keine 12 Monate bestanden oder noch nicht begonnen, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der vertragsmäßig bis zum Ablauf von 12 Monaten bei ordnungsgemäßer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden wäre.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe durch den Arbeitnehmer besteht in gleicher Weise, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt, weil ein wichtiger Grund von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt …“

Der Arbeitgeber hatte später die Vertragsstrafe gerichtlich verlangt.

Urteil:

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sah die gesamte Vertragsstrafenregelung als unwirksam an.

Das Landesarbeitsgericht: „Ein im Arbeitsvertragsformular enthaltenes Vertragsstrafeversprechen, das für den Fall der Kündigung des Arbeitgebers aus wichtigem Grunde gelten soll, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, da ein solches Strafversprechen nicht erkennen lässt, welche konkreten Arbeitnehmerpflichten durch das Versprechen besonders geschützt sein sollen (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Januar 2015 – 2 Sa 59/14 -, juris).“

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wenn Sie in Ihrem Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe haben, sollten Sie die Wirksamkeit vor einer Zahlung immer prüfen lassen. Viele, nach meiner persönlichen Erfahrung die weitaus meisten Vertragsstrafenversprechen, sind entweder unwirksam, weil zu weit formuliert, oder lassen sich nicht durchsetzen, weil der konkret beschriebene Fall so genau nicht vorliegt. Wer hier leichtfertig zahlt oder sich von so einer Vereinbarung abschrecken lässt, vergibt häufig sein Recht.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Prüfen Sie immer genau, welche Pflichten Sie sanktionieren wollen. Natürlich entfalten auch unwirksame Regeln eine abschreckende Wirkung. Gleichwohl muss einem klar sein, dass man im Streitfall leer ausgeht. Da sich heutzutage immer mehr Arbeitnehmer rechtlich beraten lassen, ist die Trefferquote unwirksamer Regelungen nicht mehr so hoch wie früher. Zu warnen ist insbesondere vor überalterten Vertragsformularen. Diese enthalten oft wichtige Regelung nicht oder Regeln Sie unwirksam. Das kann im Streitfall teuer werden.

7.10.2015

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