Überstunden des Betriebsrats: Vergütungspflicht?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Das Betriebsratsamt ist im Hinblick auf seine Rechtsnatur etwas speziell. Ausgehend von der gesetzlichen Grundkonstruktion handelt es sich dabei um ein Ehrenamt. Allerdings muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit seiner Ratstätigkeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz eine Vergütung zahlen. Dies stellt einen gewissen Widerspruch dar, der in der Praxis auch immer wieder zu Streit führt.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltzahlung für den entsprechenden Zeitraum ganz normal abrechnen und leisten, wenn die Betriebsratstätigkeit innerhalb der regulären Arbeitszeit liegt. Problematisch können die Fälle dann werden, wenn der Betriebsrat mehr als die normale Arbeitszeit benötigt, um seine Tätigkeit auszuüben. Dann kommt es zu Überstunden im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit. Dazu ist er natürlich berechtigt, es stellt sich nur die Frage, ob ihm für diese Zeit auch eine Vergütung zu zahlen ist. § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz schreibt diesbezüglich vor, dass der Betriebsrat seine Betriebsratstätigkeit innerhalb der Arbeitszeit zu erbringen hat. Fazit: wenn er darüber hinaus tätig wird, handelt es sich um ein echtes und nicht vergütetes Ehrenamt. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigt.

Etwas anderes kann sich aber für Fälle ergeben, in denen der Arbeitgeber die außerdienstliche Betriebsratstätigkeit verschuldet. Teilt zum Beispiel der Arbeitgeber die einzelnen Betriebsratsmitgliedern unterschiedliche Schichten ein und können diese die Betriebsrats Schulung daher nur in einem Zeitraum abhalten, indem einige Betriebsratsmitglieder Freizeit haben, dürfte jedenfalls dann ein solches Verschulden des Arbeitgebers gegeben sein, wenn dieser auf Aufforderung des Betriebsrats hin, keine andere Schichteinteilung vornimmt. Die Folge ist: der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat für die dann außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich gewähren.

Dazu das Bundesarbeitsgericht: „Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung“ (BAG, Urteil vom 07. Juni 1989 – 7 AZR 500/88 -, BAGE 62, 83-88).

Fachanwaltstipp Betriebsrat:

Betriebsräten ist zu raten, nicht vorschnell von einem arbeitgeberseitig verschuldeten Fall auszugehen. Im Zweifel sollte man den Arbeitgeber noch einmal ausdrücklich auf den Umstand hinweisen und eine Einigung herbeiführen. Das geht jedenfalls in Betrieben, in denen es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht reibungslos verläuft.

21.9.2015

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