Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Gesetze in Kürze – Mietrecht

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip sind am Start

Die lange geplante Mietrechtsreform ist nun umgesetzt. Seit heute haben die Bundesländer die Möglichkeit, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auszuweisen. Hier sind dann für fünf Jahre die Möglichkeiten für Mieterhöhungen begrenzt. Als einziges Bundesland startet Berlin auch schon zum 1. Juni mit einer solchen Regelung. Auch das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist in Kraft (Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. 2015 Teil I Nr. 16, S. 610 ff.). Ab sofort zahlt nur der Auftraggeber eines Maklers die Gebühren. Hat der Vermieter den Makler beauftragt, fällt für den neuen Mieter keine Provision mehr an.

Hintergrundinformation:
Lange stritt die Politik um das Mietrechtsnovellierungsgesetz – seit heute ist es in Kraft. Das Gesetz bezweckt, den rasanten Anstieg der Mieten in den Ballungsräumen zu verringern und das Anmieten einer Wohnung generell wieder erschwinglicher zu machen. Daher regelt es auch, dass zukünftig derjenige, der einen Makler beauftragt, die Kosten dafür übernehmen muss. Das Beispiel Berlin verdeutlicht die Dringlichkeit: Nach dem Fünfjahresvergleich der Mietpreise von immowelt.de sind hier die Mieten seit 2010 um 45 Prozent gestiegen. Bis jetzt musste ein Mieter in einer deutschen Großstadt außerdem in der Regel eine Kaution von drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) und eine Maklergebühr von zwei Monatsmieten ohne Nebenkosten plus Mehrwertsteuer aufbringen – zusätzlich zur ersten Miete. Kostete die Wohnung 600 Euro Miete, fielen damit bisher im ersten Monat zusätzlich 3.228 Euro an. Das Bestellerprinzip: Diese bundesweite Regelung ist im Wohnungsvermittlungsgesetz verankert und legt fest, dass nur noch der Auftraggeber eines Maklers für die Vermittlung einer Mietwohnung Provision zahlen muss. Das bisherige Modell „Der Vermieter beauftragt den Makler – der Mieter zahlt“ ist damit am Ende. Die Mietpreisbremse: Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung, die die einzelnen Bundesländer dazu ermächtigt, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu bestimmen. Hier dürfen Vermieter die Miete bei einer Neuvermietung vorhandener Wohnungen nur eingeschränkt erhöhen. Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel um maximal zehn Prozent überschreiten. Die Bundesländer können die Gebiete für eine Dauer von fünf Jahren bestimmen. Die Mietpreisbremse gilt nicht für die Erstvermietung von Neubauten. Auch auf Altbauten, die nach einer umfassenden Modernisierung wieder vermietet werden, wird sie nicht angewendet. Auf bestehende Mietverhältnisse hat die Mietpreisbremse ebenfalls keinen Einfluss. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH haben die meisten Bundesländer die Mietpreisbremse bisher noch nicht umgesetzt. Nur Berlin ist zum 1. Juni 2015 am Start: Hier gilt die Mietpreisbremse für die ganze Stadt. Baden-Württemberg will die Mietpreisbremse im Sommer installieren, in Bayern ist sie in Vorbereitung, in Sachsen-Anhalt wird es sie wohl gar nicht geben – dort sind eher Wohnungsleerstände ein Problem.
Mietrechtsnovellierungsgesetz, BGBl. 2015 Teil I Nr. 16, S. 610 ff

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