Canada Gold Trust I-IV: Droht nächster Anlageskandal?
13.02.2015 – Nach den Skandalen um S & K, PROKON und INFINUS stehen nun auch den Anlegern der Canada Gold Trust-Fonds erhebliche Turbulenzen bevor. Konkret steht der Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung von Anlegergeldern im Raum.
Hochriskantes Investment, wenig vorzeigbare Erfolge
Mit Blick auf den Mitte Januar 2015 veröffentlichten Managementbericht der Henning Gold Mines Inc. (HGM) für das Geschäftsjahr 2014 und den hiermit einhergehenden Unstimmigkeiten zwischen der Geschäftsführung der HGM und der Treuhänderin der Canada Gold Trust Funds I-III müssen die Anleger aktuell mit dem Verlust ihrer Einlagesumme rechnen. Bei der HGM handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Kanada, deren hochriskantes Geschäftskonzept den Abbau von Gold vorsieht. Um die nötigen Mittel zu beschaffen, wurde ab 2011 die Rohstofffondsreihe Canada Gold Trust Fonds I – IV vom Initiator Peter Prasch aufgelegt. Das Kapital der Anleger sollte zu diesem Zwecke an Tochtergesellschaften der HGM als Nachrangdarlehen mit einer Verzinsung von 14 % p.a. weitergereicht werden. Nachweisbare Ergebnisse blieben jedoch aus. Stattdessen sollte die Umwandlung der Anlegeranteile an den Canada Gold Trust Fonds I-III in Aktien der HGM vorangetrieben werden. Umgesetzt werden konnte dieses Konzept aber nicht, denn die erforderlichen Genehmigungen der kanadischen Aufsichtsbehörde fehlten.
Aktuelle Entwicklung – Totalverlust des Anlagekapitals möglich
Derzeit sieht sich die Xolaris Service GmbH in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin der Canada Gold Trust Fonds I-III überraschend veranlasst, die Anleger anzuschreiben. Konkret wird dabei der Vorwurf formuliert, dass Fondsmittel zweckwidrig verwendet worden seien. Die Treuhänderin moniert weiter, dass der Geschäftsbericht der HGM nicht mit ihr abgestimmt wurde. Klärung soll nun eine außerordentliche Gesellschafterversammlung bringen. Bemerkenswert ist dabei, dass sowohl die Treuhänderin als auch die Fondsgeschäftsführung der HGM die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsunternehmen kontrolliert wissen wollen. Bereits jetzt steht ausweislich des Managementberichts der HGM fest, dass 2014 nur vier Prozent des prognostizierten Goldes tatsächlich gefördert wurde. In diesem Zusammenhang ist weiterhin die Rede von einer Kapitaldeckungslücke von EUR 7 Mio. Ob man bei dem Vorhaben nun kanadische Industriegeschichte geschrieben haben mag, erscheint bei dieser ernüchternden Bilanz da eher zweitrangig. Dem nicht genug soll der Finanzvorstand der HGM, Herr Olaf Schulz, aktuell die Gesellschafter ersuchen, ihre Zustimmung zu einer geordneten Insolvenz der HGM zu erteilen. Kommt es zu keiner nachhaltigen Änderung der evident eingetretenen Schieflage aller Goldfonds, droht daher der Totalverlust des angelegten Kapitals.
Schadensersatzansprüche überprüfen lassen
Betroffene sollten daher vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzungen nicht zögern und von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist der Ansicht, dass Schadensersatzansprüche sowohl wegen fehlerhafter Anlageberatung als auch aus Prospekthaftung bestehen.
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. \\\\\\\“Schrottimmobilien\\\\\\\“ und (atypisch) stille Beteiligungen.
Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift \\\\\\\“FOCUS\\\\\\\“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift \\\\\\\“Capital\\\\\\\“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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