Bearbeitungsgebühren in Bausparverträgen unzulässig.
BGH urteilt, dass Bausparkassen keine Bearbeitungsgebühren berechnen dürfen. Die Bearbeitungsgebühren sind unzulässig und können zurückgefordert werden..
Rechtsgrundsatz – BGH erklärt Bearbeitungsgebühr in Bausparvertrag für unzulässig.
Bausparkassen sind nicht berechtigt, in Bausparverträgen Bearbeitungsgebühren zu berechnen (BGH vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15). Bereits bezahlte Gebühren sind zu erstatten.
Sachverhalt – Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
Die Bausparkassen berechnen seit Jahrzehnten den Kunden in den Bausparverträgen sog. Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren sollen den Verwaltungsaufwand der Bausparkassen für die Abwicklung der Verträge pauschal abgelten.
Die Bearbeitungsgebühren sind aber nicht zu verwechseln mit den sog. Abschlussgebühren. Letztere sind vom BGH bereits im Jahr 2010 für zulässig erklärt worden.
Im vorliegenden Fall hat der Verbraucherschutzverband NRW gegen eine Bausparkasse geklagt. Die Klage war gerichtet auf Unterlassung der Berechnung von Bearbeitungsgebühren. Die Bausparkasse hatte Bearbeitungsgebühren von 2 % des Bauspardarlehens berechnet.
Rechtsgründe – Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
Am 08.11.2016 wurde lediglich der Inhalt der Entscheidung bekannt. Der BGH hat die Berechnung von Bearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt.
Die vollständige Entscheidung des BGH mit Gründen wird erst in einigen Wochen vorliegen.
Anzunehmen ist allerdings, dass der BGH seine Entscheidung ähnlich begründet wie im Jahr 2014 die Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherkreditverträgen. Der BGH hatte damals einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärt.
Bisher nicht geklärt ist die Frage, bei welchen Bausparverträgen Verjährung der Rückforderung eingetreten ist. Wenn man die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2014 zu den Verbraucherkrediten entsprechend anwendet, beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
Mein Rechtstipp – Bausparvertrag Bearbeitungsgebühr
„Der Kunde sollte in seinem Bausparvertrag prüfen, ob eine Bearbeitungsgebühr vereinbart ist.
Dann ist zu prüfen, ob diese Gebühr dem Kunden tatsächlich berechnet wurde.
Falls ja, sollte der Kunde die Bearbeitungsgebühr schriftlich mit Einwurfeinschreiben oder mit Einschreiben / Rückschein unter Fristsetzung zurückfordern.
Da die Verjährungslage noch unklar ist, sollte der Kunde vor dem 31.12.2016 dann noch eine die Verjährung hemmende Handlung vornehmen. Das wären gerichtliche Geltendmachung oder Antrag zum zuständigen Ombudsmann.
Für die anwaltliche Beratung und Vertretung stehen wir gern zur Verfügung. Für die Prüfung wäre jeweils der Bausparvertrag vorzulegen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden
Profil Kanzlei Ulrich Horrion – Insolvenzrecht
Die Themenschwerpunkte im Insolvenzrecht sind:
1. Unternehmensfortführung – Unternehmenssanierung,
2. Aussergerichtliche Sanierung,
3. Restschuldbefreiung,
4. Insolvenzbeantragung,
5. Insolvenzanfechtung,
6. Insolvenzstrafrecht,
8. Gläubigerberatung,
9.Schuldnerberatung.
Werdegang Rechtsanwalt Ulrich Horrion – Insolvenzrecht
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht sind die Themenschwerpunkte der 1990 gegründeten Rechtsanwaltskanzlei Ulrich Horrion in Dresden. Mandanten mit Fragen aus anderen Rechtsgebieten werden dort selbstverständlich ebenso betreut. Das Studium der Rechtswissenschaft absolvierte er an der Freien Universität Berlin und an der Universität Bochum. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen war er zunächst zwei Jahre lang als Anwalt im Anstellungsverhältnis tätig.
Philosophie der Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht
„Die Philosophie meiner Kanzlei ist die Rechtsberatung in einem engen persönlichen und vertrauensvollen Verhältnis zum Mandanten. Motivation und Kreativität sind für unsere Tätigkeit wichtige Kriterien. Es ist uns ein besonderes Anliegen, den Mandanten in seiner Lage zeitnah und konstruktiv zu unterstützen, um so ein hohes Maß an Zufriedenheit zu erreichen.
25 Jahre Berufserfahrung – Inslovenzrecht
Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit, und zwar sowohl in der außergerichtlichen Beratung als auch in der Prozessvertretung. In den 25 Berufsjahren hat Rechtsanwalt Horrion über 6.000 Mandate abgewickelt.
Videokonferenz Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht
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Blog Kanzlei Horrion – Insolvenzrecht
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