Wiesenhof in Lohne verschickt Kündigungen – was betroffene Mitarbeiter beachten sollten

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Auslaufen befristeter Arbeitsverträge und Kündigungen. Medienberichten zufolge hat Wiesenhof nun die nach dem Großbrand angekündigten Kündigungen eingeleitet. Zunächst wurden zu Ende Juni die befristeten Arbeitsverträge nicht verlängert. 400 Mitarbeiter sollen im Laufe des Monats Juli 2016 die Kündigung erhalten. Der zwischen der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG), Betriebsrat und Wiesenhof ausgehandelte Sozialplan einschließlich Interessenausgleich sieht zum einen Abfindungen vor und zum anderen die Möglichkeit einer Wiedereinstellung nach dem Neuaufbau. Was sollten Mitarbeiter unbedingt beachten?

Befristet beschäftigte Wiesenhof-Mitarbeiter: Drei-Wochen-Frist für Klage nach Ablauf der Befristung. Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, haben insgesamt drei Wochen nach Ablauf der Befristung Zeit, sich gegen das Auslaufen gerichtlich zur Wehr zu setzen. Wann ist dies sinnvoll? Jedenfalls dann, wenn die Befristung entweder unwirksam oder die Wirksamkeit zumindest zweifelhaft ist. Befristungen von Arbeitsverträgen sind in der Praxis heikel. Hier müssen eine Menge Formalien beachtet werden. Das klappt oft nicht so, wie beabsichtigt. Daraus entstehen Chancen für Arbeitnehmer, sich gegen die Befristung zur Wehr zu setzen. Wichtigster Hinweis für die Wiesenhof Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen: lassen Sie die Wirksamkeit der Befristung umgehend von einem Fachmann überprüfen.

Gekündigte Mitarbeiter von Wiesenhof: Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach Zugang der Kündigung. Wer eine Kündigung erhält, sollte unbedingt sofort nach Erhalt die Rechtslage prüfen lassen. Wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht, ist gegen die Kündigung in der Regel nichts mehr zu unternehmen.

Sozialplan und Interessenausgleich machen Kündigungsschutzklage nicht ohne weiteres entbehrlich. Ein häufiger Irrtum gekündigter Arbeitnehmer: es gibt einen Sozialplan, also muss nicht geklagt werden. Man sollte den Sozialplan/Interessenausgleich immer als eine Art Grundabsicherung für die betroffenen Arbeitnehmer betrachten. Über eine Kündigungsschutzklage können die Bedingungen in der Regel verbessert werden. Wer sich diese Chance entgehen lässt, verschenkt unter Umständen Geld und Sicherheit.

Beste Strategie prüfen. Unmittelbar nach Zugang der Kündigung sollte die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Als dann sollte unter Berücksichtigung von Interessenausgleich und Sozialplan die beste Strategie für das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung von Für und Wider einer Kündigungsschutzklage erwogen werden.

In der Regel Kündigungsschutzklage empfehlenswert. Persönlich empfehle ich in der Praxis regelmäßig die Kündigungsschutzklage trotz Sozialplan und Interessenausgleich. Wer nicht klagt, hat nach Ablauf der Drei-Wochen-Klagefrist keine Chance mehr, gegen die Kündigung vorzugehen. Gibt es dann neuere Entwicklungen, partizipieren regelmäßig nur die Mitarbeiter, die geklagt haben.

Unser Angebot. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Kündigung, bzw. dem Ablauf der Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Gern können Sie einen zunächst unverbindlichen telefonischen Beratungstermin mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vereinbaren (Tel. 030-40004999 oder 0201-45320040) und die Chancen und Risiken einer Kündigungsschutzklage oder eines geeigneten anderweitigen Vorgehens erörtern.

Kündigungshotline. Unsere Kündigungshotline ist für Sie unter 0176-21133283 geschaltet. Hier können Sie sich zunächst unverbindlich zu Fragen rund um die Kündigung bzw. Befristung des Arbeitsverhältnisses beraten lassen.

6.7.2016

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