Wenn der Chef Sherlock Holmes spielt
ARAG Experten über misstrauische Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter überprüfen lassen
Häufen sich die Krankmeldungen eines Mitarbeiters, wird der Chef schon mal stutzig. Aber darf er einen Detektiven damit beauftragen, dem vermeintlich kranken Mitarbeiter nachzustellen, um herauszufinden, ob er wirklich krank ist? Ansichtssache, sagen die ARAG Experten und zeigen im Folgenden, zu welch gegensätzlichen Auffassungen die Richter gelangten.
Über Monate hatte sich der Mitarbeiter bereits krankgemeldet. So langsam wurde sein Chef stutzig. Und sein Misstrauen wuchs, als er das Fahrzeug seines kranken Angestellten auf dem Firmengelände von dessen Söhnen entdeckte, die in der gleichen Branche wie der Vater arbeiteten. Ein kurzerhand engagierter Detektiv sollte nun herausfinden, ob sein Mitarbeiter während seiner Krankmeldung heimlich für den Wettbewerber arbeitet.
Der Verdacht bestätigte sich und der Chef feuerte seinen vermeintlich kranken Angestellten fristlos. Doch dieser wollte die Kündigung nicht anerkennen und zog vor Gericht. Während die Richter in erster Instanz der Ansicht waren, dass das Vorspiegeln einer Erkrankung und das unerlaubte Arbeiten für den Wettbewerb eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Heilbronn, Az.: 8 Ca 28/15), waren die Richter der nächsthöheren Instanz ganz anderer Auffassung: Sie sahen in der detektivischen Nachforschung in der konkreten Fallkonstellation einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Und so wurden die Beobachtungen des privaten Ermittlers als Beweise vor Gericht nicht zugelassen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 61/15).
Ein Detektiv darf nach dieser Ansicht nur dann beauftragt werden, wenn ein konkreter Verdacht für eine Straftat im Beschäftigungsverhältnis besteht. Da der vermeintlich kranke Mitarbeiter aber nur noch Geld von seiner Krankenkasse erhielt, stand ein Betrug zu Lasten des Arbeitgebers nicht zur Debatte. Auch das Arbeiten für die Söhne sei zwar grob vertragswidrig, aber auch keine Straftat.
Da die Richter die Revision zugelassen haben, muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden, ob es misstrauischen Chefs erlaubt ist, ihren Mitarbeitern mit Hilfe von Detektiven nachzuspüren oder nicht.
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