Welche „Strafe“ droht mir bei Missbrauch von geistigem Eigentum oder bei Verletzung von Markenrecht?
Was fällt vielen Menschen bei Ostfrieslands Küsten ein? Ja, genau! Der „Otto Turm“. Ein sehr beliebtes Ausflugsziel und auch Bildmotiv. Dass einen ein harmloser Turm an der Küste in große Schwierigkeiten bringen kann, würde niemand vermuten.
Hinter dem Begriff „Otto Turm“ aus dem Film „Otto – Der Außerfriesische“ verbirgt sich der „Pilsumer Leuchtturm“, eines der bekanntesten Wahrzeichen Ostfrieslands. Niemand kam bis zu einem bestimmten Tag auf die Idee, dass das Ablichten auf Postkarten oder Textilien, die zum Verkauf angeboten wurden, Probleme mit sich bringen könnte. Bis der Tag „X“ kam, an dem ein pfiffiger regionaler Unternehmer sich die Rechte an der Marke „Pilsumer Leuchtturm“ als Wort- und Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Nizzaklasse 16 für Papier-, Druckerei- und Schreibwaren sicherte. Ab da standen mit der Nutzung der Abbildung Rechtsverletzungen und vermeintliche Lizenzgebührzahlungen im Raum.
Eine Marke kann sich jeder sichern und damit einen wirtschaftlichen Vorteil und Schutz vor konkurrierenden Unternehmen erwirken. Das können einzelne Darstellungen, Erscheinungen oder Kombinationen von Wörtern, Buchstaben, Zeichen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern, Notenfolgen, Klängen, Klangmustern, Kunstwerken, Software, Skizzen und Fotografien sein. Alles was dazu dient eine eindeutige Kennzeichnung und Einzigartigkeit zu schaffen. Alles in allem werden diese Marken – ähnlich wie Urheberrechte – als „geistiges Eigentum“ bezeichnet, dass ihren Schöpfern das absolute Recht – wie bei Eigentum – an ihrer alleinigen Nutzung sichert.
Das heißt, allein der Urheber, der Markeninhaber und der Patentinhaber bestimmt, wer sein Werk (sein immaterielles Gut) nutzen darf! Machen das andere unbefugt, kann es teuer werden.
Die Marke: Nur Vorteile oder auch Risiko?
Die Digitalisierung macht es möglich, dass sich jeder über das Internet über immaterielle Wirtschaftsgüter informieren kann und diese damit käuflich und einsehbar sind. Praktisch jeder hat den Zugang auf Markenregistereinträge und kann sich über Markeninhaber informieren oder kann über Bild- oder Softwareportale lizenzierte Produkte erwerben.
Was eigentlich ein Vorteil sein sollte, bringt dann schnell mit sich, dass sich Konkurrenten, Urheber oder Lizenzinhaber anhand der meist öffentlich einsehbaren Informationen über Wettbewerber einholen und diese sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Unberechtigte Nutzungen können so oft gerichtsfest nachgewiesen werden. Kostspielige Abmahnungen können die Folge sein.
Abmahnungen können sehr teuer werden!
Auch wenn man es nicht so meint und ohne das Wissen über die Rechtslage “ geistiges Eigentum“ missbraucht, drohen unter Umständen empfindliche Geldstrafen. Nimmt einer der genannten Rechteinhaber seine urheberrechtliche, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Stellung wahr, drohen Schadensersatz-, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche. Der Rechteinhaber kann diese Rechte geltend machen.
Wie teuer?
Bei einem nachweislichen Verstoß gegen das Markenrecht oder die widerrechtliche Nutzung „geistigen Eigentums“, ist die Schadenshöhe zu klären.
Welche Entschädigung kann also von
– ein Markeninhaber für das Plagiat seines Namens, Slogans oder Logos,
– ein Fotograf für widerrechtliche Nutzung seiner Bilder,
– ein Unternehmer für die irreführende Werbung eines Wettbewerbers oder
– ein Musiker für das unberechtigte Streamen seiner Songs
verlangen?
Auf welcher Bemessungsgrundlage werden die Schadensersatzforderungen berechnet?
– Bei Lizenzanalogien für einen Unternehmer oder Musiker kann der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Nutzungserlaubnis des verletzten Rechtes eingeholt hätte.
– Bei den kreativen Berufen wie die des Fotografen wird sich auf die MFM-Honorartabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) berufen, welche die marktüblichen Bildhonorare für die Berechnung von Nutzungsrechten darstellt.
– Dazu gesellen sich noch die Rechtsanwaltsgebühren, die sich anhand des Streitwertes (auch Gegenstandswert genannt) aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusammensetzen, aber nicht die den konkret entstandenen Schaden beziffern. Der Streitwert beziffert also nicht den Schadensersatzanspruch, sondern beziffert den Wert des Rechtsstreits. Der wiederum wird aus Werten oder Regelstreitwerten von bereits gefällten Urteilen bemessen, die bezüglich vergleichbarer Sachverhalte ergangen sind.
Reicht die unterschriebene Unterlassungserklärung aus um die Abmahnung zu erledigen?
Wurde die Abmahnung bereits erteilt, reicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht aus. Die Annahme, dass jetzt keine weiteren Kosten anfallen, trügt.
Mit Unterschrift auf der oft vorformulierten Unterlassungserklärung stimmen Sie regelmäßig allen Bedingungen (wie Zahlungen) zu. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung handelt, die vorformuliert der Abmahnung beilag.
Wird dennoch unterschrieben, wird ein sogenannter Unterlassungsvertrag vereinbart!
Bei dem Verstoß gegen die Vertragsbedingungen droht eine Vertragsstrafe. Bspw., wenn man vergisst die Markenverletzung oder Bildverletzung auf der Internetseite zu löschen.
Wichtig ist, dass nicht nur schriftlich Unterlassung bestätigt wird (anzuraten, wenn der Unterlassungsanspruch begründet ist), sondern dass auch tatsächlich unterlassen wird, was man schriftlich zugesichert hat. Andernfalls stellt die mangelnde Unterlassung einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar, was einen neuen Schadensersatzanspruch in gravierender Höhe begründen kann. In dem Falle ist zudem die Abgabe einer neuen, weiteren Unterlassungserklärung geschuldet, die eine höhere Vertragsstrafe vorsieht.
Es ist daher zu empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und vor Abgabe der Erklärung die Verletzungen abschließend einzustellen!
Es sollte also eine Unterlassungserklärung so modifiziert, also angepasst werden, dass nicht versehentlich Verpflichtungen zu Zahlungen oder andere ungewollte Zusagen vereinbart werden.
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