Wann darf sich der Vermieter der Mietkaution bedienen?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin, zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2017 – 67 S 111/17.
Die Kaution dient dem Vermieter in erster Linie als Sicherheit für Ansprüche gegen den Mieter, z. B. wegen Beschädigung der Mietsache oder ausbleibender Mietzahlung. Immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten ist die Frage, wann der Vermieter sich der Kaution tatsächlich bedienen darf, um sie mit seinen Forderungen zu verrechnen. Kommt es nach dem Ende des Mietverhältnisses zum Streit mit dem Mieter, ist so mancher Vermieter hier vorschnell unterwegs.
LG Berlin zur Verwendung der Mietkaution: In einem aktuellen Urteil hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage beschäftigt, wann der Vermieter zur Verwendung der Mietkaution berechtigt ist. In dem konkreten Fall hatten Vermieter und Mieter über das Bestehen von Ansprüchen der Vermieter gestritten. Die Vermieter wollten daraufhin die geleistete Kaution verwenden. Dagegen wendeten die Mieter sich im Eilverfahren und begehrten Unterlassung.
Verwendung nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen: Nachdem ihr Antrag vom Amtsgericht Berlin-Wedding noch abgelehnt worden war, hatte er vor dem Landgericht Erfolg. Eine Verwendung der Kaution sei für den Vermieter nur möglich, sofern seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder zwischen ihm und dem Mieter unstreitig seien.
Das Landgericht: Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-)Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17).
Unterlassungsanspruch des Mieters: Sofern der Vermieter damit droht, sich der Kaution zu bedienen, obwohl die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat der Mieter demnach einen Unterlassungsanspruch, den er auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Dazu weiter das Landgericht: Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.07.2017 – 67 S 111/17).
Erfreuliches Urteil für Mieter: Mieter können sich über die Entscheidung freuen. Sie gibt ihnen ein wirksames Mittel an die Hand, um gegen aus ihrer Sicht fragwürdige Forderungen des Vermieters (z. B. wegen Schönheitsreparaturen) vorzugehen. Um eine gefestigte Rechtsprechung handelt es sich dabei aber nicht.
30.01.2018
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