Vorwurf einer sexuellen Belästigung kann fristlose Kündigung der Wohnung rechtfertigen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Mieter müssen mit ehrverletzenden Äußerungen über den Vermieter extrem vorsichtig sein. Andernfalls riskieren Sie den Bestand des Mietverhältnisses. Das gilt erst recht, wenn dem Vermieter Straftaten vorgeworfen werden.
Fall:
Eine Mieterin hatte gegenüber anderen Mietern behauptet, der Vermieter habe sie sexuell belästigt. Außerdem sei der Vermieter „geldgierig“ und würde andere Mieter „abzocken“. Das hatte sich der Vermieter nicht bieten lassen und fristlos gekündigt. Weil die Mieterin nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Urteil:
Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin mit Urteil vom 19.3.2015, zum Aktenzeichen 412 C 29251/14, zur Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht sah in den zitierten Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der Mieterpflichten. Insbesondere mit Blick auf die ehrverletzende Wirkung der Äußerungen sei eine Kündigung sogar ohne vorangegangene Abmahnung wirksam.
Bewertung:
Insbesondere mit Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung halte ich das Urteil für zutreffend. Ein solcher Vorwurf kann eine erhebliche Rufschädigung mit sich bringen, die kaum mehr reparabel ist. Er kann aber auch wirtschaftliche Folgen für den Vermieter haben, da wohl kaum jemand bei einem Sexualstraftäter einmieten möchte. Die übrigen Äußerungen würden für sich alleine wohl keine Kündigung rechtfertigen. Hier wäre in jedem Fall vorab eine Abmahnung erforderlich.
Fachanwaltstipp Mieter:
Unterlassen Sie jedwede Äußerungen über den Vermieter in der Öffentlichkeit. Die Äußerungen können missverstanden werden und zu einer Verschlechterung des Verhältnisses mit dem Vermieter führen. Im Extremfall können Sie sogar dazu führen, dass Sie am Ende auf der Straße landen.
Fachanwaltstipp Vermieter:
Nicht jede Beleidigung führt gleich zu einem Kündigungsrecht. Hier ist insbesondere immer auch das Verhalten des Vermieters im Vorfeld mit zu berücksichtigen. Auch geringfügige Beleidigungen werden von den Gerichten gelegentlich als nicht kündigungsrelevant angesehen. Gerade wechselseitige Beleidigungen sind kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Vor Ausspruch der Kündigung müssen daher jeweils die Voraussetzungen immer genau geprüft werden.
21.1.2016
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