Unangemessene Versetzung: Wann riskiert man die Kündigung?
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, wenn man ihn aus Schikane versetzt in eine andere Stadt? Muss er zuerst vor dem Arbeitsgericht klagen und feststellen lassen, dass die Versetzung unangemessen ist? Diese Fragen beschäftigen zurzeit das Bundesarbeitsgericht. (Pressemitteilung des Gerichts vom 14.06.2017).
Eigentlich ist die Sache einfach: Ein Chef verletzt Arbeitsgesetze, wenn er einen Mitarbeiter aus der Firma drängen will und ihn deshalb in eine andere Stadt versetzt. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Kündigungsschutzklage gewonnen hat und sich zurückgeklagt hat auf seinen Arbeitsplatz, dann ist die darauffolgende Versetzung ans andere Ende Deutschlands erkennbar Schikane: Der Arbeitgeber darf das nicht tun!
Doch wie geht der Arbeitnehmer damit um? Bislang meinte das Bundesarbeitsgericht: Erst muss er gegen seine Versetzung klagen, und zwar „auf Feststellung“, dass die Arbeitsanweisung gegen „billiges Ermessen“ verstößt. Man riskierte arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn man sich weigerte, ohne eine solche gerichtliche Feststellung am neuen Arbeitsort zu arbeiten.
Ein Senat des Bundesarbeitsgerichts will das jetzt anders handhaben: Ein Arbeitnehmer soll eine solche Anweisung auch dann ignorieren dürfen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts vorliegt.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wer sichergehen will, sollte auch in Zukunft erst einmal gerichtlich feststellen lassen, ob die Versetzung rechtmäßig ist oder nicht. Wer das Risiko eingehen will und daraufsetzt, dass die Versetzung unangemessen ist, wer sich also weigert, umzuziehen und die Kündigung dafür riskiert, der hat in Zukunft bei einer Kündigungsschutzklage unter Umständen bessere Karten, wenn das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung ändert. In jedem Fall sollte man sich anwaltlichen Rat einholen, um einschätzen zu können, ob die Versetzung rechtens ist oder nicht. Und man sollte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten, bevor man sich einer Anweisung des Arbeitgebers zum Arbeitsort widersetzt.
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