Gem. § 44 Asylverfahrensgesetz sind die Bundesländer verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (…).“ Obwohl die Erstaufnahme bundesrechtlich geregelt ist, fällt die Anschlussunterbringung und die damit verbundenen Bauverordnungen in das Landesrecht. In Bayern...
Gem. § 44 Asylverfahrensgesetz sind die Bundesländer verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (…).“ Obwohl die Erstaufnahme bundesrechtlich geregelt ist, fällt die Anschlussunterbringung innerhalb des Landesrechts. In Bayern bspw. legen die Leitlinien zu...