„Zeitsoldaten (SaZ) können aus der Bundeswehr nach § 55 SG entlassen werden, wenn für sie das Verbleiben im Dienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“ sagt Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte im Wehrrecht Philipp...