Stasitätigkeit und Kündigung – was sagt die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Regelmäßig kommt das Thema Stasitätigkeit und Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis auf die Tagesordnung, so aktuell im Fall des Berliner Staatssekretärs Holm. Was sagt eigentlich die Rechtsprechung dazu?
Kündigung wegen einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS)
Dazu das Bundesarbeitsgericht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst: Eine bewusste Tätigkeit für das MfS sowie die Weitergabe von Informationen oder Schriftstücken an das MfS kann je nach den Umständen auch ohne vorherige Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung eines – im öffentlichen Dienst in einem sensiblen Bereich beschäftigten – Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.
Das Bundesarbeitsgericht für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft
Auch bei einem Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft kann eine frühere Tätigkeit für das MfS je nach den Umständen und dem Tätigkeitsbereich des Betreffenden kündigungsrechtlich von Belang sein. So kann etwa der Bereich der betrieblichen Verbundenheit und des Betriebsfriedens betroffen sein, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer früher eigene Arbeitskollegen bespitzelt hatte. Auch kann arbeitsplatzbezogen die frühere Tätigkeit für das MfS des Betreffenden einen solch gravierenden Eignungsmangel darstellen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung anzunehmen ist (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 2 AZR 559/00 -, juris).
Kündigung wegen Falschbeantwortung von Fragen zur Tätigkeit für das MfS
Die Falschbeantwortung der berechtigten Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 2 AZR 559/00 -, juris). Das Fragerecht ist beschränkt durch das betriebliche Interesse und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Damit der Arbeitnehmer die Zulässigkeit der Frage beurteilen kann, muss sie so konkret formuliert sein, dass der Arbeitnehmer zweifelsfrei erkennen kann, wonach gefragt wird (BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 – 2 AZR 234/01 -, BAGE 101, 341-351).
Entscheidend für die Frage eines Kündigungsrechts sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Falschbeantwortung gerechtfertigt sein. Hierbei kommt es unter anderem auch darauf an, wie lange die Tätigkeit für das MfS zurückliegt und wie schwerwiegend sie war (BAG, Urteil vom 16. September 1999 – 2 AZR 902/98 -, juris). Weiter muss berücksichtigt werden, wie sich das Arbeitsverhältnis nach Beantwortung der Fragen weiterentwickelt hat. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob angesichts eventuell entlastender Umstände ggf. eine Abmahnung des Klägers als mildere Maßnahme ausgereicht hätte (BAG, Urteil vom 16. September 1999 – 2 AZR 902/98 -, juris).
Kündigung dürfte in der Praxis schwierig sein
Neben den genannten Voraussetzungen gibt es noch eine ganze Reihe anderer bedenkenswerter Punkte. War dem Arbeitgeber die falsche Beantwortung der Fragen vielleicht sogar bekannt, oder hatte er sie in Kauf genommen? Wurde die ganze Befragung vielleicht nur routinemäßig durchgeführt, ohne echtes Interesse an deren Ergebnis? Außerdem müssen die üblichen Formalien (Betriebsratsanhörungen usw.) beachtet werden. Es wird also tatsächlich sehr schwer mit einer Kündigung.
Bei Kündigung Kündigungsschutzklage erheben
Kündigt der Arbeitgeber dennoch, sollte der Arbeitnehmer in solchen Fällen innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben und die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Zumindest eine satte Abfindung ist in solchen Fällen dann immer drin.
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05.01.2016
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