SOKA Bau Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich – Ein Paukenschlag des BAG?
Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
Das BAG stellt im Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 ABR 48/15, fest, dass die Erklärung über die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages 2014 über die Sozialkasse Bau (SOKA Bau) nicht wirksam war. Der Beitrag umreißt die ersten Folgerungen aus diesem Beschluss.
Fachanwalt Bredereck: Das BAG hat einen Beschluss gefasst, in dem die Erklärung über die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages für unwirksam erklärt wurde. Hat das tatsächlich so gravierende Auswirkungen wie Du glaubst?
Fachanwalt Dineiger: Der Beschluss betraf die Sozialkasse des Baugewerbes in Deutschland. Auf den ersten Blick ist der Beschluss sicher unscheinbar, die Auswirkungen sind aber gravierend.
Fachanwalt Bredereck: Dann werden wir uns damit zu beschäftigen haben. Klären wir doch zunächst, was die Sozialkasse des Baugewerbes eigentlich ist.
Fachanwalt Dineiger: Die Sozialkasse des Baugewerbes ist eine gemeinsame Einrichtung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände des Bauhauptgewerbes in Deutschland. Diese Sozialkasse leistet Urlaubsgeld und Sonderleistungen wie betriebliche Altersvorsorge für die Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes in Deutschland. Es handelt sich dabei um eine relativ einmalige Einrichtung.
Fachanwalt Bredereck: Wer zahlt denn in diese Sozialkasse ein?
Fachanwalt Dineiger: In diese Sozialkasse würden grundsätzlich nur die Arbeitgeber (und natürlich auch die Arbeitnehmer) einzahlen, die tarifgebunden sind. Nachdem dieser Tarifvertrag aber für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, heißt das, dass alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Bauhauptgewerbe in Deutschland in diese Sozialkasse einbezahlt haben und einbezahlen.
Fachanwalt Bredereck: Warum ist dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden? Unter welchen Voraussetzungen ist es dazu gekommen?
Fachanwalt Dineiger: Wie auch in der Vergangenheit ist für das Jahr 2014 der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden, weil das Bundesarbeitsministerium davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) vorliegen. Danach kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn ein öffentliches Interesse an dieser Allgemeinverbindlicherklärung vorliegt oder die tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer in dieser Branche beschäftigen.
Fachanwalt Bredereck: Das war offensichtlich nicht der Fall?
Fachanwalt Dineiger: Nein, eben gerade nicht. Tatsächlich hat das BAG festgestellt, dass beide Voraussetzungen für eine solche Allgemeinverbindlicherklärung nicht vorgelegen haben. Wenn das allerdings der Fall ist, darf ein Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Fachanwalt Bredereck: Was heißt das dann jetzt?
Fachanwalt Dineiger: Das ist gerade der Punkt, der diese Entscheidung so spektakulär macht. Wenn der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist, dann müssen nicht tarifgebundene Arbeitgeber auch nicht in die Sozialkasse einbezahlt. Genau das haben sie aber in all den Jahren getan, in denen dieser Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Fachanwalt Bredereck: Das heißt also, es werden Rückforderungsansprüche entstehen?
Fachanwalt Dineiger: Genau das ist das Problem. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Beiträge, die sie nicht in die Sozialkasse einbezahlen mussten, jetzt zurückfordern. Intern geht die Arbeitsgerichtsbarkeit davon aus, dass es sich um Rückforderungen im Bereich von Milliarden von Euro handeln könnte. Es kann also durchaus eine Klagewelle auf die SOKA-Bau zu rollen. Im Dezember entscheidet das Bundesarbeitsgericht möglicherweise auch noch über weitere Tarifverträge der SOKA Bau aus anderen Jahren.
Fachanwalt Bredereck: Wie geht es jetzt weiter? Und was müssen betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?
Fachanwalt Dineiger: Zunächst müssen wir den Volltext der Entscheidung abwarten. Nicht tarifgebundene Zahlungsverpflichtete, also sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, sollten aber bereits jetzt zusammenstellen, welche Zahlungen sie an die SOKA Bau in den betroffenen Jahren geleistet haben. Vorsorglich sollten diese Rückzahlungspflichten schnellstmöglich zunächst einmal schriftlich unter Fristsetzung angemeldet und gegebenenfalls dann auch gerichtlich durchgesetzt werden, damit die Ansprüche noch gesichert werden können.
Fachanwalt Bredereck: Wir bleiben dran. Die Einzelheiten stellen wir in einem weiteren Interview vor.
10.10.2016
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.
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