Skandalurteil LAG Hamm: Arbeitnehmer verzichtet auf Beratung – Arbeitgeber haftet!
Warum Personaler künftig die Beratung der Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersversorgung überwachen und dokumentieren müssen!
Mühsam versucht die Politik, die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer attraktiver und für Arbeitgeber haftungsärmer zu gestalten, um deren notwendige Verbreitung zu erhöhen – und dann kommen in regelmäßigen Abständen Arbeitsrichter wie Elefanten in den Porzellanladen und reißen nieder, was Politiker, Arbeitgeber und Gewerkschaften in monatelangen Verhandlungen an Verbesserungen errungen haben. Das vor kurzem ergangene Urteil des BAG zur Anzeige des versicherungsförmigen Verfahrens ist ein gutes Beispiel hierfür. Ein noch drastischeres Beispiel für die Realitätsferne und Voreingenommenheit mancher Arbeitsrichter ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Haftung des Arbeitgebers trotz eines Beratungsverzichts des klagenden Arbeitnehmers (Az.: 4 Sa 852/17).
Der Fall:
Im April 2003 stellte die spätere Beklagte, eine Gesellschaft im kommunalen öffentlichen Dienst, ihren Arbeitnehmer(inne)n auf Einladung des Betriebsrats in einer Betriebsversammlung die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung vor, da kurz vorher ein für die Beklagte bindender Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung in Kraft getreten war. Mit der Vorstellung des Versorgungskonzepts wurde ein Fachberater einer Sparkasse beauftragt, da der Tarifvertrag die Sparkassen-Finanzgruppe explizit als präferierten Partner benennt. Außerdem bot die Beklagte ihren Arbeitnehmer(inne)n an, sich anschließend vom Fachberater in einem persönlichen Beratungsgespräch zur betrieblichen Altersversorgung beraten zu lassen. Dieses Beratungsangebot nahm der Kläger, ein damaliger Arbeitnehmer der Beklagten, nicht an.
Im September 2003 schloss der Kläger eine Entgeltumwandlungsvereinbarung zugunsten einer Pensionskassenversorgung ab, wie gesagt ohne von der angebotenen Einzelberatung Gebrauch zu machen.
In der arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer, der Entgeltumwandlungsvereinbarung, wurde unter Punkt 4 schriftlich vereinbart:
„Nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen sind erst die späteren Versorgungsleistungen einkommenssteuerpflichtig. Steuerrechtliche und betragsrechtliche Änderungen in der Zukunft gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers.“
Am 14.11.2003, also zwei Monate nach Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung, verabschiedete die damalige rot-grüne Regierung das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“, kurz „GKV Modernisierungsgesetz“, durch das Leistungen der betrieblichen Altersversorgung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterworfen wurden.
In den folgenden Jahren erhielt der Kläger jährlich eine Mitteilung über den aktuellen Stand seiner Anwartschaft. Seit 2009 war darin regelmäßig ein Hinweis auf die Beitragspflicht der Leistungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Januar 2015 erhielt der Kläger, der zwischenzeitlich in Rente gegangen war, die vereinbarte Kapitalabfindung in Höhe von ca. 35.000 EUR, auf die die Techniker Krankenkasse in 2016 für die Jahre 2015 und 2016 Beiträge in Höhe von rund 1.250 EUR erhob. Mit den für die Folgejahre zu erbringenden Beiträgen beläuft sich der Gesamtbeitrag an die Krankenkasse auf rund 6.500 EUR.
Die Klage:
Der Kläger beantragte, die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe der bereits entrichteten und noch zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung.
Das Urteil:
Die Beklagte wurde gem. Urteil vom 6.12.2017 der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm dazu verurteilt, dem Kläger alle anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nebst Zinsen zu ersetzen.
Begründet wurde das Urteil mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die sich aus §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB ableiten lässt. Da der Berater des Arbeitgebers i.S.v. §278 Satz 1 BGB als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen sei, müsse sich die Beklagte eine unzureichende Beratung zurechnen lassen.
Warum handelt es sich bei einem Blick auf die Fakten um ein Skandalurteil?
-Der Kläger hat im vorliegenden Fall auf die angebotene Einzelberatung verzichtet – später klagt er wegen fehlender Aufklärung!
-Das Gesetz zur Kranken – und Pflegeversicherungspflicht wurde erst nach Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung verabschiedet!
-Es wurde in der Entgeltumwandlungsvereinbarung vertraglich vereinbart, dass spätere Gesetzesänderungen hinsichtlich Steuern und Abgaben nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen!
-Der Kläger wurde in den Jahresmitteilungen des Versorgungsträgers mehrfach auf die künftige Versicherungspflicht hingewiesen!
-Und letztlich wurde der der Arbeitgeber gesetzlich und tarifvertraglich zur Bewilligung der betrieblichen Altersversorgung gezwungen!
Und trotz aller dieser Fakten erkennen die Richter des LAG Hamm eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers – ein Skandal, der die Verbreitung der betriebliche Altersversorgung nachhaltig erschwert!
Folgende Punkte sollte jede Personalabteilung in der betrieblichen Altersversorgung beachten:
-Keine betriebliche Altersversorgung ohne Expertenbegleitung
Betriebliche Altersversorgung ist zu 60% Arbeitsrecht, zu 30% Steuerrecht und maximal zu 10% Versicherungsrecht. Aus diesem Grund ist es keine gute Idee, die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen durch den Versicherungsvermittler konzipieren zu lassen. Lassen Sie Ihre betriebliche Altersversorgung von einem unabhängigen Experten, bevorzugt einem Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung, gestalten oder zumindest regelmäßig überprüfen. Risiko- und Haftungsgutachten gibt es für Unternehmen bis 100 Arbeitnehmer bereits zum Pauschalpreis von 398,00 EUR zzgl. MwSt. (siehe www.k-bav.de/unsere-dienstleistungen).
-Keine Zusage ohne Beratungsdokumentation
Zu jeder betrieblichen Altersversorgung gehört zwingend ein stringentes Beratungs- und Dokumentationskonzept. Nur wenn die Arbeitnehmer nicht nur über die Vorteile, sondern besonders auch über alle Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aufgeklärt werden, und diese Aufklärung detailliert dokumentiert wird, kann sich der Arbeitgeber vor ungerechtfertigten Regressansprüchen schützen. Da auch externe Berater in der betrieblichen Altersversorgung als Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers eingestuft werden, muss der Arbeitgeber wissen, wie die Beratungsgespräche ablaufen und was dokumentiert wird. Fordern Sie eine kostenfreie Musterinformation und Musterberatungsdokumentation unter info@k-bav.de an.
-Keine ungeprüfte Übernahme bestehender Zusagen neuer Arbeitnehmer
Immer häufiger bringen neue Mitarbeiter eine bestehende Direktversicherung, Pensionskassen- oder Pensionsfondsversorgung mit und beantragen eine Übernahme der Zusage durch den neuen Arbeitgeber – denn nur so bleiben die bestehenden Rechnungsgrundlagen, Garantiezinsen und bei Männern die Bisexkalkulation erhalten.
Mit der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung übernimmt der neue Arbeitgeber allerdings die volle Haftung für alle Fehler und Risiken, die ehemalige Arbeitgeber bei der Erteilung und Rückdeckung der Zusage gemacht haben. Dies gilt auch für Beratungsfehler oder das Fehlen einer Beratungsdokumentation. Eine ungeprüfte Übernahme von Versorgungszusagen stellt für jeden Arbeitgeber somit ein erhebliches Haftungsrisiko dar.
Eine Übertragung des Deckungskapitals, auf die jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, stellt zwar anfänglich Rechtssicherheit für den Arbeitgeber her, führt jedoch gerade bei Einstellungsgesprächen zu berechtigten und kontraproduktiven Diskussionen mit den neuen Arbeitnehmern. Auch sind spätere Regressforderungen nicht auszuschließen, falls eine Übertragung oder Übernahme nicht fachgerecht umgesetzt und dokumentiert wird.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie jede zu übernehmende Versorgungszusage durch einen unabhängigen Experten prüfen. Die KbAV KG erstellt solche Portabilitätsgutachten bereits zu einem attraktiven Pauschalpreis von 118,00 EUR zzgl. MwSt.
Beantragen Sie bei der Geschäftsführung eine Prüfung des Versorgungswerks und mitgebrachter Zusagen. Denn für den Schaden haftet zwar der Arbeitgeber, aber die Personalabteilung trägt die Verantwortung!
Kanzlei für betriebliche Altersversorgung
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