Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – So wehren sich die Opfer
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen
Tatort Karnevalsfeier: Es geht die Hand des Chefs an das Gesäß der Mitarbeiterin – arbeitsrechtlich klar eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz! Welche Folgen hat das für den Täter? Führt das immer zu seiner fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung? Und was kann die sexuell Belästigte vom Arbeitgeber verlangen? Schadensersatz? Unter welchen Voraussetzungen? Antworten hat Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wer eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz sexuell belästigt, kann dafür regelmäßig fristlos gekündigt werden. Ein einmaliger Verstoß reicht grundsätzlich aus für diese arbeitsrechtliche Maßnahme, eine vorherige Abmahnung ist meistens nicht erforderlich, auch muss der Arbeitgeber regelmäßig keine Kündigungsfrist berücksichtigen. Der handgreifliche Mitarbeiter fliegt in den meisten Fällen von jetzt auf gleich aus dem Betrieb heraus. Nur in Ausnahmefällen kommt der Täter mit einem blauen Auge davon, etwa mit einer Abmahnung, wenn beispielsweise die Grenzüberschreitung vergleichsweise gering war und der übergriffige Mitarbeiter einen starken Kündigungsschutz genießt, etwa wegen sehr langer Betriebszugehörigkeit.
Was aber, wenn der übergriffige Mitarbeiter bleibt, oder wenn es der Chef war, der sexuell belästigt hat? Ein Gesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, sagt, wie sich Opfer wehren können: Man kann vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, eine Art Schmerzensgeld für die Verletzung der Würde und für die Demütigung, die man durch die sexuelle Belästigung erlitten hat. Wenn der Chef selbst sexuell belästigt hat, kann man seinen Anspruch auf Schadensersatz regelmäßig ohne Umschweife geltend machen. Beging die sexuelle Belästigung ein Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber die Pflichtverletzung „zu vertreten haben“. Da kommt es dann auf die Umstände des Falles an. Der Anspruch auf Schadensersatz kann mehrere Bruttomonatsgehälter betragen!
Haben Sie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt, wollen Sie Ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen? Oder: Hält man Ihnen vor, eine sexuelle Belästigung begangen zu haben, droht man Ihnen mit einer Kündigung? In beiden Fällen gilt: Lassen Sie sich möglichst schnell von einem versierten Arbeitsrechtler beraten, am besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, der weiß, wie man Schadensersatzansprüche durchsetzt, wegen sexueller Belästigung oder wegen Mobbings! Einen Fachanwalt, der weiß, wie man sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehrt! Einen Anwalt, der hohe Abfindungen verhandeln kann vor dem Arbeitsgericht, und der jahrelange Erfahrung hat mit Kündigungsschutzklagen gegen Arbeitgeber jeder Größe, vom Kleinbetrieb bis zum transnationalen Unternehmen. Handelns Sie schnell: Für Schadensersatzansprüche wegen sexueller Belästigung gilt regelmäßig eine Frist von 2 Monaten! Und eine Kündigungsschutzklage kann man nur innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens einreichen!
Überzeugen Sie sich gern von meiner Expertise! Rufen Sie mich an in meinen Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht in Essen und Berlin. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die von einer Kündigung bedroht sind oder die eine Kündigung erhalten haben, biete ich eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an. Unter 030.40004999 erfahren Sie von mir kostenlos und unverbindlich die Aussichten Ihrer Kündigungsschutzklage und die Chancen auf eine hohe Abfindung. Auf Ihren Anruf freue ich mich!
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