Schweizer Namensrecht: Nachnamen wie „Hitler“ oder „Wichser“ kann man nicht einfach loswerden

Das Namensrecht der Schweiz mit seinen Besonderheiten

Schweizer Namensrecht: Nachnamen wie "Hitler" oder "Wichser" kann man nicht einfach loswerden

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WelcherName.de Infopost 066/2012, Baden-Baden, 7. August 2012

Wer mit seinem Nachnamen nicht zufrieden ist, der kann eine Namensänderung beantragen. Hierzu muss ein triftiger Grund vorhanden sein. Diese grundsätzliche Regelung gilt in Deutschland wie in der Schweiz. 300 Schweizer Franken, rund 250 Euro, kostet es, sich umtaufen zu lassen. Das Procedere ist allerdings langwierig und endet nicht unbedingt erfolgreich.

Nur weil ein Nachname unschön oder gar unseriös klingt, wird einer Namensänderung noch lange nicht statt gegeben. So muss man beispielweise mit dem Nachnamen „Hitler“ leben, denn der ist in manchen Gegenden gängig. Auch den Nachnamen „Wichser“ kann man nicht einfach loswerden.

Allein dem Züricher Gemeinderat liegen rund 1.000 Gesuche zur Namensänderung vor. Zum 1. Januar 2013 wird in der Schweiz ein neues Namensrecht in Kraft treten. Damit wirkt sich die Heirat nicht mehr automatisch auf den Namen aus. Grundsätzlich behält jeder Ehegatte seinen Nachnamen. Das Paar kann aber auch einen gemeinsamen Nachnamen wählen. Das Namensrecht orientiert sich weitgehend z.B. am deutschen Namensrecht. Und geht doch darüber hinaus. So können ältere Kinder ab dem zwölften Lebensjahr mitbestimmen und einer Namensänderung zustimmen.

Anlass für die Novelle des Namensrechts der Schweiz war ein Urteil aus dem Jahr 1994. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass das Namensrecht der Schweiz dem Grundsatz der Gleichstellung widerspricht.

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