Schließungen bei der Deutschen Bank – was sollten betroffene Mitarbeiter beachten?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Schließungen bei der Deutschen Bank - was sollten betroffene Mitarbeiter beachten?

Arbeitsrecht

Pressemeldung zufolge will die Deutsche Bank im kommenden Jahr diverse Filialen schließen bzw. mit anderen zusammenlegen. Betroffen sind davon auch Filialen der Konzerntochter Berliner Bank.

Konkrete Auswirkungen für die Mitarbeiter noch unklar

Presseangaben zufolge wird bislang nicht klar, welche konkreten Auswirkungen die Pläne auf die betroffenen Mitarbeiter haben. Fakt ist aber: Wer in einer der Filialen, die geschlossen werden, arbeitet, wird gravierende Veränderungen erfahren.

Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber in solchen Fällen?

Zunächst einmal: Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, bestimmte Standorte weiterzuführen. Unternehmerische Entscheidungen in diesem Zusammenhang werden vor den Arbeitsgerichten auch dann akzeptiert, wenn Sie nicht zwingend notwendig sind. Genau überprüft werden aber alle Folgen für betroffenen Mitarbeiter. Voraussetzung ist natürlich immer, dass sich die Mitarbeiter zur Wehr setzen. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Angebot von Aufhebungsverträgen

Um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, bieten Arbeitgeber in solchen Fällen häufig den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an.

Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Auflösungsvertrag

Wie auch immer die Vereinbarung bezeichnet ist, die zu einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen soll, die nachstehenden Ausführungen gelten für alle diese Verträge. Man muss einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und man sollte es ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der auf Kündigungsschutz spezialisiert ist, auch nicht tun.

Es gibt viele Fallstricke

Auch dann, wenn einem der Aufhebungsvertrag grundsätzlich gefällt, weil er lukrative Versprechungen enthält, oder weil man selbst gar keine Lust mehr hat, bei dem Arbeitgeber weiterzuarbeiten, gilt: Ob der Aufhebungsvertrag vorteilhaft ist oder nicht, kann man als Laie kaum beurteilen. Es geht letztendlich immer darum, ob nicht noch mehr drin wäre. Außerdem geht es auch darum, ob der Vertrag Fallstricke enthält. Einvernehmliche Beendigungen sind immer mit einem Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verbunden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann es sogar daneben noch zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen. Zusammen mit den steuerlichen Nachteilen sind die Vorteile des Aufhebungsvertrags schnell aufgezehrt.

Versetzungen

Wenn der Arbeitsvertrag dies zulässt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter einseitig in eine andere Filiale versetzen. Solche Versetzungen sind gerichtlich voll überprüfbar. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag ein weites Weisungsrecht auch hinsichtlich des Arbeitsorts hat.

Änderungskündigungen

Hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht, muss er eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er den Arbeitnehmer in einer anderen Filiale beschäftigen will. In diesem Fall ist es in der Regel sinnvoll, die Änderungskündigung unter Vorbehalt der Wirksamkeit anzunehmen und dann gerichtlich überprüfen zu lassen.

Beendigungskündigungen

Beendigungskündigungen sind in der Regel das letzte Mittel. Hier empfiehlt sich immer eine Kündigungsschutzklage. Das gilt auch dann, wenn ein Sozialplan greift. In der Regel können durch die Klage die Leistungen (Abfindung, Nebenansprüche, usw.) deutlich verbessert werden. Außerdem schafft man einen Titel.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer

Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vorher durch einen Spezialisten haben überprüfen lassen. Bei einer Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Auch Versetzungen sollte man umgehend prüfen lassen.

So können wir Arbeitnehmern helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit im Zusammenhang mit der Beratung zu Aufhebungsverträgen und zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3 – 5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

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20.07.2016

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