Scheinselbstständigkeit: tatsächliche Durchführung und nicht Vertragsbezeichnung entscheidend
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Vertragsfreiheit: Ausgangsbasis der rechtlichen Betrachtung im Zusammenhang mit der Einordnung eines Vertragsverhältnisses ist regelmäßig die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit. Diese darf aber nicht missverstanden werden. Sie bezieht sich zunächst einmal auf die Freiheit der Vertragsparteien, beliebige wechselseitige Rechte und Pflichten begründen zu können. Sie können den tatsächlichen Inhalt ihres Vertragsverhältnisses bestimmen. Anders sieht es allerdings mit der Frage der rechtlichen Einordnung aus.
Vertragsfreiheit bedeutet nicht rechtliche Zuordnungsfreiheit: Den Parteien steht es im Gegensatz zur inhaltlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses regelmäßig nicht frei, die begründeten Rechtsbeziehungen einem bestimmten gesetzlich definierten Vertragstypus zuzuordnen. Die Frage, wie die von den Vertragsparteien getroffenen Abreden rechtlich zu qualifizieren sind, entzieht sich deren Belieben. Die Zuordnung hat nach objektiv-rechtlichen Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich dafür ist der wirkliche Geschäftsinhalt (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 -, BAGE 93, 112-131, juris).
Beispiel: Wer jemandem schriftlich verspricht, erhaltene 1000 EUR in monatlichen Raten von 100 EUR zurückzuzahlen, hat einen Darlehensvertrag geschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass über diesen Vertrag „Mietvertrag“ geschrieben wird.
Ähnlich verhält es sich bei der Abgrenzung von freien Mitarbeiterverhältnissen zu Arbeitsverhältnissen. Auch hier ist nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Parteien, sondern auf die getroffenen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses abzustellen (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 5 AZR 3/99 -, BAGE 93, 112-131, juris).
Praxisfalle Durchführungsdevianz: Häufig erkennen die Parteien zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses die Problematik Scheinselbstständigkeit. Mithilfe eines Rechtsanwalts (oder schlimmer des Steuerberaters) wird dann ein Vertrag über eine „Freie Mitarbeit“ formuliert und abgeschlossen. Im späteren Verlauf der Tätigkeit denkt niemand mehr an den Inhalt des Vertrages. Die tatsächlichen Gegebenheiten tendieren regelmäßig zu einer stärkeren Eingliederung des Mitarbeiters, als vertraglich vorgesehen.
Tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses entscheidend: Der Vertragsinhalt und die Vertragsbezeichnung in der Gesamtschau sind zunächst Indizien für das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps. In der arbeitsrechtlichen, der sozialversicherungsrechtlichen und auch der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kommt es bei Abweichungen der vertraglichen von der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses auf die tatsächliche Durchführung an.
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09.11.2016 München
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17.02.2017 Frankfurt/Main
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10.8.2016
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