Scheinselbständigkeit: Dozent bei Weiterbildungsinstitut ist selbständig
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Scheinselbstständigkeit ist eines der Kernthemen meiner anwaltlichen Beratungstätigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung führt vermehrt Prüfungen in diesem Zusammenhang durch, um Beiträge in die Rentenkasse zu bekommen. Die Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und bloßen Scheinselbstständigen, also Arbeitnehmern, fällt dabei in der Praxis oft nicht leicht. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Einordnung bestimmter Tätigkeiten.
Sozialgericht Stuttgart zur Einordnung eines Dozenten
In einem aktuellen Urteil hat sich etwa das Sozialgericht Stuttgart mit der Einordnung eines Dozenten beschäftigt, der für ein gemeinnütziges Weiterbildungsinstitut tätig ist. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Betroffene nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger beschäftigt wurde. Das SG Stuttgart in der Pressemitteilung zum Urteil: Wer als Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut tätig wird, übt diese Tätigkeit als Selbstständiger aus, wenn keine weitergehende Eingliederung in die Organisation des Weiterbildungsinstituts besteht (SG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2017 – S 5 R 6159/14).
Vorsicht vor Verallgemeinerung
Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass ein Dozent grundsätzlich sowohl als Selbstständiger wie auch als Arbeitnehmer beschäftigt werden kann. Entscheidend für die Einordnung ist demnach die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung im Einzelfall. Dabei spielen die klassischen Abgrenzungsmerkmale wie der Grad der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in den Betrieb die entscheidende Rolle.
Lehrplan bedeutet nicht zwangsläufig fachliche Weisungsabhängigkeit
Grundsätzlich sind Lehrpläne ebenso wie Dienstpläne ein Indiz dafür, dass derjenige, der sich daran zu halten hat, in den betrieblichen Ablauf eingegliedert ist, und sprechen demnach für eine Arbeitnehmereigenschaft. In Bezug auf den Dozenten im konkreten Fall war das Sozialgericht nun aber der Ansicht, dass die Lehrpläne keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht begründen, solange auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbstständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibe.
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18.9.2017
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