Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung

Ausübung des Wahlrechts zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis ist Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber

Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung

RA Dr. Oliver K.-F. Klug

Essen, 17. Mai 2013*****Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.02.2013 (3 AZR 120/11) zu einem möglichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Zeugniserteilung grundsätzlich klargestellt, dass der Dienst- oder Arbeitgeber nach §§ 630 BGB und 109 GewO erst dann mit der Zeugniserteilung in Verzug gerate, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeübt habe. Der Zeugnisanspruch sei ein sogenannter „verhaltener Anspruch“, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehe. Die Ausübung des Wahlrechtes sei aber Voraussetzung für die Erfüllbarkeit durch den Arbeitgeber. Regelmäßig sei für den Verzug des Arbeitgebers nach Ausübung des Wahlrechtes auch noch eine Mahnung des Arbeitnehmers erforderlich.

„Da den wenigsten Arbeitnehmern die Unterscheidung zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis bekannt ist, diese vielmehr in der Regel schlicht ein Zeugnis verlangen, wird Verzug mit der Zeugniserteilung in der Praxis nur in den wenigsten Fällen eintreten. Hat der Arbeitnehmer aber sein Wahlrecht ausgeübt und auch noch anschließend angemahnt, sollte der Arbeitgeber innerhalb weniger Tage ein Zeugnis erteilen, um sämtliche Schadensersatzansprüche ausschließen zu können,“ erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten von Januar bis September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war. Im Januar 2009 wurde er als Bewerber von einem anderen Unternehmen abgelehnt, da er kein Zeugnis über diese Qualifizierungsmaßnahme vorlegen konnte. Für das Unternehmen war dies eine nicht zu erklärende „Lücke im Lebenslauf“.

Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz wegen verspäteter Zeugniserteilung.

In diesem Fall scheiterte der Schadensersatzanspruch schon daran, dass der Kläger die Verzugsvoraussetzungen nicht darlegen und beweisen konnte. Er behauptete zwar mehrere Mahnschreiben an das Unternehmen gerichtet zu haben, konnte deren Zugang aber nicht beweisen.

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