SAM AG: Haftung der Vermittler möglich – Verjährungsfrist für Anleger läuft
SAM AG: Haftung der Vermittler möglich – Verjährungsfrist für Anleger läuft, von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke
Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Röhlke hat in jüngster Vergangenheit vermehrt Vermittler von sogenannten Policenaufwertungsmodellen für ihre Mandanten erfolgreich in die Haftung genommen. Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke weist im Zusammenhang mit der SAM AG daraufhin, dass Anleger auch hier Ansprüche gegen die Vermittler prüfen lassen sollten und eine entsprechende Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche Ende 2015 auslaufen könnte. Hintergrund sind die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der Schweizerischen Finanzmarktaufsicht FINMa gegen die SAM AG, die von dem Skandalunternehmen ihren Anlegern Mitte 2012 auch zur Kenntnis gebracht worden.
Drohende Verjährung: Wann beginnt die Verjährung für die betroffenen SAM AG-Anleger?
„Nach dem Deutschen Zivilrecht beginnt die sogenannte kenntnisabhängige Verjährung am Ende des Jahres zu laufen, in welchem man in Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt. Nach Ablauf von 3 Jahren ist dann Verjährung eingetreten. Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, die Vermittler der SAM AG haften unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an einem verbotenen Einlagengeschäft oder der Vermittlung eines sogenannten Drittstaateneinlagengeschäfts, kann hier eine Kenntnis bereits Mitte 2012 angenommen werden, so dass die Verjährung am 31.12.2015 eingetreten sein könnte,“ so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – Welche Möglichkeiten bestehen für die geschädigte SAM AG-Anleger?
„Durch die weitere Entwicklung bei der SAM AG in Bezug auf die Verjährung kann den betroffenen SAM AG-Anlegern daher der Rat erteilt werden, umgehend juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Schadenersatzansprüche zu prüfen und dann durchsetzen zu lassen,“ meint Rechtsanwalt Röhlke. Der erfahrene Jurist hat bereits vor mehreren Landgerichten und dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig Vermittler derartiger Policenaufwertungsmodelle erfolgreich für seine Mandanten in die Haftung genommen. Die Gerichte urteilten bei einem Bezug des Kapitalanlagenmodells ins Nicht-EU Ausland regelmäßig dahingehend, dass der Vermittler selbst eine verbotene Handlung begangen hat, nämlich die Vermittlung eines ungenehmigten Drittstaateneinlagengeschäfts.
Policenaufwertungsmodell – Drittstaateneinlagengeschäft: Zusammenhänge und Risiko
Hintergrund derartiger Policenaufwertungmodelle ist häufig ein betrügerisches Geschäftsmodell. Danach kauft eine Firma, vorwiegend mit Sitz in der Schweiz, deutschen Kunden ihre Lebensversicherungspolice ab und verspricht dafür einen Kaufpreis in Höhe eins Vielfachen des aktuellen Rückkaufswertes der Versicherung. Dieser Kaufpreis soll allerdings in Raten über viele Jahre hinweg bezahlt werden. Der Policenaufkäufer wiederum verwertet die Lebensversicherung durch Kündigung und Vereinnahmung des Restkaufpreises sofort, so dass zumindest für die ersten Vertragsjahre eine Zahlung der Kaufpreisraten sicher gestellt ist. Wie allerdings der gesamte Kaufpreis dann gezahlt werden soll, steht völlig in den Sternen.
„Diese Modelle erinnern vielfach an klassische Schneeballsysteme, die nur so lange funktionieren, wie frisches Geld hinein kommt. Allerdings hat die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin bereits seit 2011 ihre Hinweise zum sogenannten Einlagengeschäft veröffentlicht und auch schon zu dieser Zeit begonnen, derartige Modelle zu verbieten. Ein Verbot dieser Modelle bedeutet üblicherweise die sofortige Insolvenz des Anbieters, da mit dem Verbot eine Rückabwicklungsverfügung einhergeht. Der Anbieter muss dann sämtliche Verträge rückabwickeln, was wirtschaftlich von ihm nicht mehr geleistet werden kann. Für die betroffenen Anleger bedeutet das regelmäßig einen Totalschaden“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke die Risiken und Auswirkungen.
System Policenaufwertung: Welche Verstöße liegen rechtlich vor? Wer kann noch zur Rechenschaft gezogen werden?
Der erfahrene Jurist weist im Weiteren darauf hin, dass möglicherweise noch weitere Anspruchsgegner in Frage kommen. So haben vielfach dubiose Rechtsanwälte bei der Kündigung der Lebensversicherungen geholfen, teilweise auch hierauf spezialisierte Firmen, die seit vielen Jahren am Markt ihr Unwesen treiben. Sofern diese einen Gehilfenbeitrag zur verbotenen Handlung geleistet haben, sei auch hier eine Haftung denkbar. Weitere Ansprüche könnten aus einem nachträglich erklärten Widerruf des Lebensversicherungsvertrags resultieren, der evtl. noch erklärt werden könnte. Hier ist die Rechtsprechung derzeit noch etwas unklar. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Vertragsgestaltung der Policenaufwertungs-Firmen insgesamt nichtig wegen eines Gesetzes Verstoßes ist und die Versicherung dann überhaupt den Rückkaufswert hätte auszahlen dürfen.
Aufgrund der bestehenden juristischen Unsicherheiten einerseits und der drohenden Verjährung andererseits rät Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, betroffenen SAM AG-Anlegern umgehend juristischen Beistand einzuholen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
Sofortkontakt Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“Immobilienrente\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
0049 (0)30 715 206 71
anwalt@kanzlei-roehlke.de
http://www.kanzlei-roehlke.de