Rückabwicklung verbundener Verträge – Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger
Anlegerschutz gestärkt: Widerruf auch nach Umschuldung und Ablösung von Darlehen
Der sogenannte Widerrufsjoker bei Baufinanzierungen ist seit Monaten in aller Munde. Doch Land- und Oberlandesgerichte urteilen in letzter Zeit auch verstärkt zu Gunsten von Anlegern, die im Rahmen verbundener Geschäfte Darlehen aufgenommen haben, um Beteiligungen an geschlossenen Fonds zu finanzieren.
So haben sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht Hamburg unlängst jeweils gegen die Wölbern Bank i. L. geurteilt. Andere Gerichte haben zu Gunsten der Anleger zudem auch die Anrechnung von Steuervorteilen abgelehnt. Nach Ansicht einiger Gerichte ist ein derartiger Widerruf sogar noch möglich, nachdem das Darlehen umgeschuldet oder abgelöst wurde. Für viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hier Chancen, erläutert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke.
Widerrufsbelehrung fehlerhaft – Verbundgeschäft – Beendigung der Fondbeteiligung – Was bedeutet das für den Anleger?
„Der finanzierte Fonderwerb sollte für die Anleger zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen sollte die Rendite durch die Absetzbarkeit der Darlehenszinsen von der Steuerlast noch erhöht werden. Zum anderen konnten auch weniger einkommensstarke Anleger eine geschlossene Beteiligung zeichnen. Einige Banken, z. B. die Wölbern Bank, haben in der Fondfinanzierung ein wichtigstes strategisches Geschäftsfeld gesehen. Allerdings ist das Geschäft nicht ungefährlich: Wenn die Bank bei der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages einen Fehler gemacht hat, kann der Anleger möglicherweise eine unrentable Beteiligung durch einen Widerruf zu Lasten der Bank schadlos entsorgen“, teilt Rechtsanwalt Röhlke mit. Möglich macht dies das sogenannte Verbundgeschäft und die hierzu geltende Rechtslage: Dient ein Darlehen dazu, ein anderes Geschäft zu finanzieren, muss die Bank bei einem Widerruf des Darlehens gegenüber dem Partner des finanzierten Geschäftes die Stellung des Verbrauchers einnehmen und der Verbraucher kann von der Bank verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und wäre das finanzierte Geschäft nicht eingegangen. Konkret bedeutet das, dass ein Anleger nach einem Widerruf der Bank den Fondsanteil übertragen kann und von der Bank seine Zins- und Tilgungsleistung erstattet bekommen kann. Für betroffene Anleger fehlgeschlagener Fondkonstruktionen, wie z. B. der Albis Capital AG & Co. KG oder diverser Medienfonds erscheint dies als elegante Lösung, sich von dem fehlgeschlagenen Kapitalinvestment zu lösen.
Risiko Bank und Chance Anleger: Teilfinanzierung – Erstattungsanspruch – Verwirkung
„Ein besonderes Geschenk hat der Bundesgerichtshof den Anlegern im Jahre 2009 gemacht, als er zusätzlich noch entschied, Anleger mit einer Teilfinanzierung hätten gegenüber der Bank noch einen Anspruch darauf, ihren Eigenanteil erstattet zu bekommen. Für viele Banken, die nur 50 % einer Einlage oder weniger finanziert haben, hat sich das geschäftliche Risiko damit sogar verdoppelt. Mehrere Oberlandesgerichte haben aktuell diese Rechtsprechung übernommen, z. B. die Oberlandesgerichte in Stuttgart und Braunschweig. Problematisch ist allerdings vor vielen Gerichten der Aspekt der Verwirkung“, warnt Röhlke. Verwirkung bedeutet dabei, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn die Gegenseite sich darauf berechtigterweise eingerichtet hat, dieses Recht werde nicht mehr ausgeübt. Viele Banken berufen sich auf diesen Verwirkungseinwand und bekommen teilweise vor den Gerichten Recht. Danach soll ein Anleger nach mehreren Jahren, in denen er das Darlehen ordnungsgemäß bedient hat, ein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben können.
Fazit: Rechtsprechung Widerrufsrecht – Widerrufsbelehrung – Schutz der Anleger
„Dies widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach muss der Berechtigte zunächst einmal überhaupt wissen, dass er ein Widerrufsrecht hat. Zudem ist es unredlich, wenn derjenige, der eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in die Welt gesetzt hat, sich auch noch darauf berufen will, berechtigt darauf vertraut zu haben, dass die Gegenseite diesen Widerruf gerade nicht ausübt. Richtigerweise lehnt die weitüberwiegende Mehrzahl der deutschen Oberlandesgerichte diesen Verwirkungseinwand daher auch ab. Richtigerweise wird im Übrigen auch regelmäßig entschieden, das Steuervorteile, die ein Anleger erzielt hat, auf die Erstattungsleistung der Bank nicht anzurechnen sind. Im Ergebnis bedeutet dies eine sehr vorteilhafte Rechtsposition für die Anleger“, erläutert Röhlke weiter.
Der erfahrene Jurist empfiehlt allen betroffenen Anlegern, den Gang zum spezialisierten Anwalt. Der Schutz der Anleger wird durch die Rechtsprechung der Gerichte weiterhin gestärkt. Viele Anleger desaströser Fondbeteiligungen eröffnen sich hierdurch erfolgreiche Chancen ihren Anspruch geltend zu machen. Für weitere Informationen und eine Ersteinschätzung stehen Röhlke Rechtsanwälte unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als \\\“Immobilienrente\\\“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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