PRIVATINSOLVENZ ENGLAND/ DEUTSCHLAND
Einführung in die SCHUFA und das Leben nach erteilter Restschuldbefreiung (RSB)
Geschafft: Sie haben Ihre Insolvenz in Deutschland erfolgreich hinter sich gebracht. Sie haben die letzten Jahre auf kleinem Fuß leben müssen und sind nun belohnt worden mit der Restschuldbefreiung (RSB).
Das Insolvenzverfahren und die nach einer Wohlverhaltensphase erlangte Restschuldbefreiung sollen Gläubiger in die Lage versetzen, wieder frei von Schulden gleichberechtigt am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Doch nun kommt erst noch eine weitere Hürde, über die sich viele im Vorfeld kaum einen Gedanken gemacht haben: Die SCHUFA.
WAS SIND AUSKUNFTEIEN?
In Deutschland gibt es etliche Auskunfteien, die Informationen über die eigene Person bereithalten und diese auf Anfrage an deren Geschäftspartner weiterleiten. Es gibt seriöse (Creditreform, Infoscore,SCHUFA, etc.) als auch weniger seriöse Auskunfteien. Sie werden in einem Wirtschaftsleben benötigt, um geschäftliche Aktivitäten rund um das Kreditwesen und Ratenzahlungsvereinbarungen bei vorab erbrachter Leistung zu beschleunigen und abzukürzen.
Der Einfachheit halber werden wir uns hier einzig und allein auf die SCHUFA beziehen, welches die wohl bekannteste Auskunftei in Deutschland ist und die bei den meisten Leuten den Eindruck erweckt, wie ein Damokles-Schwert über die wirtschaftlichen Aktivitäten jedes einzelnen zu wachen.
WAS IST DIE SCHUFA? FREUND UND FEIND!
Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist – wie bereits erwähnt – der bekannteste Bonitätswächter Deutschlands. Sie speichert neben persönlichen Daten zu natürlichen Personen – Namen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, pers. Basisscore – auch Informationen, die sie von Ihren Vertragspartnern erhalten. Diese Information beinhalten die Bankkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Mobilfunkkonten, Ratenzahlungsgeschäfte, Kredite, Bürgschaften, evtl. Zahlungsausfälle, und Versandhandelskonten. Außerdem fließen in die Speicherung Daten ein, die die Schufa aus den öffentlich einsehbaren Schuldnerverzeichnissen und anderen öffentlichen Bekanntmachungen erhält.
WICHTIG: Die SCHUFA ermittelt selbst keine Daten. Sie besitzt keine Angaben über Vermögen und Einkommen, Beruf, Familienstand, Nationalität, Religion. Das heißt, alle Daten die gesammelt werden, sind durch Ihr persönliches Dazutun an die SCHUFA gelangt!
Der Speicherung haben alle über die sogenannte SCHUFA-Klausel in den Vertragsbestimmungen (allgemein AGB’s) zugestimmt, die besagt, dass bei Abschluss eines Vertrages alle relevanten Daten automatisch weitergeleitet werden dürfen.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass Sie ohne eine entsprechende Auskunft bei der SCHUFA kaum oder nur unter schwierigen Bedingungen ein Handy, Auto oder Kredit erhalten würden.
WAS MACHT DIE SCHUFA MIT IHREN DATEN?
Vielen ist nicht bekannt, was die SCHUFA mit diesen Daten macht. Sie erstellt zum einen für jede Person einen persönlichen Basisscore. Dieser wird aufgrund eines komplizierten und geheim gehaltenen Algorithmus errechnet und auf Anfrage an die Vertragspartner weitergeleitet. Je höher dieser Wert ausfällt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen Vertrag erfolgreich abschließen können. Des Weiteren ermittelt die SCHUFA drei unterschiedliche Branchenscores:
– Für Banken-, Leasing- und Kreditkartenunternehmen
– Für Handelsunternehmen
– Telekommunikationsunternehmen
Der Basisscore und der einzelne Branchenscore werden auf Anfrage an die Vertragspartner weitergeleitet. Sie dienen dem Unternehmen, neben anderen Einflussfaktoren, Ihre Kreditfähigkeit abzuwägen. Doch Vorsicht: Auch die Unternehmen haben interne Bewertungsparameter im Hinblick auf Ihre Kreditwürdigkeit (z.B. bei Banken das sog. BASEL 2).
BASISSCORE UND BRANCHENSCORE
Alle Scores, welche die SCHUFA bereithält, werden nach einem komplizierten mathematisch-statistischem Analyseverfahren intern berechnet. Auf die Art der Berechnung hat man als Verbraucher keinen Einfluss. Auch muss die SCHUFA die Berechnungsgrundlage nicht öffentlich bekanntmachen.
Was Sie jedoch beeinflussen können, sind die Einträge, welche in Ihrem Namen bei der SCHUFA gespeichert werden. Bsp.: Eine Ratenrückzahlung eines Kredits, der einmal geplatzt ist, findet automatisch Eingang in die Datenspeicherung und beeinflusst Ihre Scores und damit Ihre zukünftige Kreditwürdigkeit und Bonität maßgeblich negativ. Die Abzahlung eines Kredits, als „erledigt“ gekennzeichnet, beeinflusst Ihren Score positiv.
SPEICHERUNG DER DATEN – FRISTEN
Hier kommen wir nun zu der Krux des Ganzen. Für alle Einträge gibt es Speicherungsfristen, die je nach Eintrag unterschiedlich sind. Mitunter bis zu 3 Jahren und in Einzelfällen sogar länger.
Eintrag einer Insolvenz: „Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird für die gesamte Dauer des Verfahrens, max. jedoch für einen Zeitraum von 6 Jahren zum Jahresende gespeichert. Die Information „Insolvenzverfahren eröffnet“ wird spätestens 3 Jahre zum Jahresende nach der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zusammen mit dem Hinweis auf die Aufhebung des Verfahrens gelöscht.“ (Auszug SCHUFA)
Eintrag Restschuldbefreiung: „Die Ankündigung der Restschuldbefreiung bleibt bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der RSB gespeichert, max. jedoch für einen Zeitraum von 6 Jahren taggenau. Die Erteilung der RSB wird nach einem Zeitraum von 3 Jahren zum Jahresende im Datenbestand gelöscht.“ (Auszug SCHUFA)
Eintrag Forderungen: „Die von unseren Vertragspartnern gemeldeten Forderungen können erst nach Erteilung der RSB mit einem Erledigungsvermerk versehen werden, der wiederum erst nach 3 Jahren gelöscht wird.“ (Auszug SCHUFA)
„Auch wenn ein Schuldner den Gläubiger vollständig befriedigt, wird die zu seiner Person gespeicherte Forderung nicht sofort gelöscht, sondern ebenfalls für einen Zeitraum von bis zu 3 Kalenderjahren gespeichert.“ (Auszug SCHUFA)
Bei positiven Einträgen würden wir uns eine langjährige Speicherung wünschen, bei negativen Einträgen hingegen wäre uns an einer schnellen Löschung gelegen.
Da das Leben nun mal kein Wunschkonzert ist, muss man nun versuchen, das Beste daraus zu machen.
NEUSTART NACH DER RESTSCHULDBEFREIUNG
Ziel der Privatinsolvenz ist es, nach einer gewissen Wohlverhaltensphase mit der erlangten Restschuldbefreiung wieder am öffentlichen und wirtschaftlichen Leben gleichberechtigt teilnehmen zu können.
Soweit die Theorie. Die Praxis liegt leider oft weit davon entfernt. Denn obwohl man seine Restschuldbefreiung in der Hand hält, werden die Negativeinträge, die bei der SCHUFA gespeichert sind, nicht umgehend gelöscht. Denn ein wirtschaftlicher Neuanfang bedeutet nicht, dass Sie bei Null beginnen.
Genau genommen bedeutet dies, dass Sie definitiv benachteiligt sind. Obwohl nun schuldenfrei, bewirken diese Negativeinträge für weitere 3 Jahre, dass Sie sich bspw. nicht zu gleichen Konditionen ein Auto auf Raten kaufen können. Oder wahrscheinlicher, dass Sie erst gar keinen Kreditvertrag abschließen können. Auch der Abschloss eines neuen Handyvertrages wird immer noch problematisch bis unmöglich sein.
DIE INSOLVENZ IN DEUTSCHLAND
Im Klartext heißt dies, dass die Zeit, bis Sie wieder eine „weiße Weste“ haben, sich über insgesamt 10-11 Jahre (1 Jahr bis zur Eröffnung der Verbraucherinsolvenz mit außergerichtlichem Schuldenbereinigungsplan, 6 Jahre Wohlverhaltensphase mit anschließender RSB, 3 Jahre zum Jahresende bis zur Löschung der Einträge) hinziehen kann.
Da die SCHUFA Ihre Information über Ihre Insolvenz und Ihre RSB aus dem Bundes- und Staatsanzeiger bezieht, haben Sie auch keine Chance, diese Einträge zu verhindern, es sei denn, Sie haben Ihre Restschuldbefreiung im Ausland (z.B. England) erlangt.
Die Speicherung der Daten über die Insolvenz und der RSB gelten als sog. harte Einträge, da sie das Scoring bei der SCHUFA extrem negativ beeinflussen.
Auch wenn dieses Vorgehen in Deutschland schon oft moniert wurde und Beschwerden bei Gerichten eingegangen sind, so wird sich an diesem Zustand wohl kurzfristig nichts ändern. Auch sieht der Gesetzgeber hier derzeit keinen dringenden Bedarf, eine Gesetzesänderung bezüglich der Fristen bei der Datenspeicherung einzubringen, obwohl es Stimmen gibt, welche behaupten, diese Vorgehensweise verstöße gegen das geltende Grundgesetz. Schließlich soll die Restschuldbefreiung den Grundstein zum Neustart legen, was durch die negativen Einträge in der SCHUFA & Co. und deren Benachteiligung dadurch so nicht gegeben ist.
DIE INSOLVENZ IN ENGLAND
Wenn Sie Ihre Insolvenz in England gemacht haben und dort ein Certificate of Discharge (CoD = RSB) erhalten haben, so ist diese Restschuldbefreiung auch in Deutschland in vollem Umfang anzuerkennen.
Da die SCHUFA jedoch keinen Einblick in das englische Insolvenzregister hat, erhalten Sie somit auch keinen Eintrag über das Verfahren und auch keinen Eintrag über die RSB.
Da Ihre Gläubiger entweder bereits vom Official Receiver (OR = Insolvenzverwalter) oder von Ihnen über die erlangte RSB informiert wurden, können diese Ihre Forderungen gegen Sie nicht mehr durchsetzen. Die Gläubiger müssen dies der SCHUFA melden, damit diese Einträge (je nach Art des Eintrags) sofort gelöscht oder mit einem Erledigungsvermerk versehen werden. Diese Einträge sind jedoch viel weichere Einträge.
LETZTE BEMERKUNG
Unabhängig, wie sehr Sie auch versuchen, Ihre Negativ-Einträge bei der SCHUFA schnellstmöglich zu beseitigen, so sollten Sie jedoch auch bedenken, dass es auch noch viele andere Auskunfteien gibt, die von Firmen zur Abgabe eines Scorings herangezogen werden. Eine erfolgreiche Löschung von Einträgen ist von vielen Faktoren abhängig. Unabhängig, ob Sie sich die Begleitung eines Verfahrens durch die EU-INSOLVENZ360 wünschen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Detlef Steffen gerne unterstützend und begleitend zur Verfügung. Dies betrifft das Deutsche als auch Englische Insolvenzverfahren.
VERFAHRENSABLAUF UND FAHRPLAN DES ENGLISCHEN INSOLVENZVERFAHRENS
Wenn Sie eine Insolvenz in England durchlaufen möchten mit dem Ziel einer in ganz Europa – also auch in Deutschland – anerkannten Restschuldbefreiung, so gibt es gewisse Schritte bzw. Bausteine (Milestones), die für jedes Verfahren gleich sind.
Um die Zeit und den Aufenthalt für die EU-Insolvenz so kurz wie möglich zu gestalten, sollte man diese Milestones entsprechend einhalten, um nicht später unnötig Zeit zu verschenken.
UMZUG NACH ENGLAND – AUFBAU IHRES LEBENSMITTELPUNKTES (COMI)
Als CoMI gilt der Ort, wo sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen befindet. Da der CoMI jedoch nicht eindeutig im Insolvenzrecht geregelt bzw. definiert ist, sind Voraussetzungen zu schaffen, die einem Richter bei der Einreichung eines Insolvenzantrages eindeutig belegen, dass Sie zur Zeit der Antragstellung für mindestens ein halbes Jahr zuvor in England gelebt haben.
Zur glaubhaften Darstellung Ihres Lebensmittelpunktes benötigen Sie einen festen Wohnsitz, ein belegbares Einkommen, Nachweise über Lebenshaltungskosten, etc.
Da es in England kein vergleichbares Melderegister wie in Deutschland gibt, benötigen Sie einen Wohnsitz mit einem Vertrag und dazugehörigen Nebenkosten (Utilities), die in Ihrem Namen laufen. Nur in gewissen Ausnahmen entfallen diese Nebenkosten, z. B. wenn die Nebenkosten im Mietpreis enthalten sind. Dennoch müssten Sie über eine Council Tax verfügen, die Ihren Namen trägt.
Das Einkommen muss belegt werden können, entweder über eine Anstellung in England, freiberufliche Tätigkeit oder aber auch bspw. über eine Pension, die Ihnen aus Deutschland zur Verfügung steht. Da in England in den meisten Fällen mit Bankkarte bezahlt wird, ist es wichtig, ein Konto in England zu eröffnen. Bankauszüge und Einkaufsbelege sind zur Überprüfung des Lebensmittelpunktes in England unabdingbar.
ABMELDUNG AUS DEUTSCHLAND
Erst wenn Sie eine feste Bleibe in England haben, melden Sie sich bitte in Deutschland beim Einwohnermeldeamt ab.
Sobald Sie in Deutschland abgemeldet sind, sind Sie für die Gläubiger in Deutschland nicht mehr unmittelbar greifbar und die Behörden können auch nicht mehr vollstrecken. Selbstverständlich müssen Sie Ihre neue Adresse den Gläubigern und Behörden mitteilen.
BEANTRAGUNG EINER SOZIALVERSICHERUNGSNUMMER
Sobald Sie einen Wohnsitz in England nachweisen können, beantragen Sie die National Insurance Number.
Diese Nummer ist für drei Punkte wichtig:
– Sie wird benötigt, damit Sie eine Arbeit in England annehmen können. Auch wenn sie diese noch nicht erhalten haben (von Antragstellung bis Erhalt ca. 6 Wochen) haben sie ab dem Tag der Beantragung das Recht, eine Arbeit anzunehmen.
– Mit der NI-Number steht Ihnen das soziale Versorgungssystem in England offen. Sie können sich bei Ihrem Wohnort befindlichen GP (General Partitionier = Allgemeinarzt) registrieren lassen und sind somit krankenversichert.
Ihre Krankenversicherung in Deutschland können Sie kündigen.
– Die NI-Number bestätigt auf besondere Art und Weise, dass Ihr Aufenthalt in England nicht nur touristischen Gründen dient. Denn den Aufwand, der bis hierhin betrieben wurde, würde ein Tourist wohl schwerlich auf sich nehmen.
BEANTRAGUNG EINES BANKKONTOS
Wie bereits oben erwähnt, benötigen Sie in England ein Bankkonto. Wie auch bei der NI-Number brauchen Sie hierfür eine Adresse in England und auch den Nachweis über ein Einkommen. Des Weiteren benötigen Sie Ihren gültigen Reisepass und gültigen Personalausweis.
Das Bankkonto ist für 2 Dinge entscheidend:
– Durch die Kontoauszüge belegen Sie, dass Sie Ausgaben in England tätigen und somit auch in England leben. Die Bankauszüge sind von zentraler Wichtigkeit bei Antragsüberprüfung des Richters
Wohnungsmiete, Council Tax (vglb. Gemeindesteuer) und Nebenkosten werden über das Konto bezahlt. Barzahlung wird hier nicht akzeptiert.
ANTRAGSSTELLUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS
Der Insolvenzantrag plus einer Gebühr (derzeit 705) werden bei dem zuständigen Gericht eingereicht. Dieser richtet sich nach dem Wohnort der letzten 3 Monate.
Ob ein Termin nötig ist oder nicht sollte im Vorfeld eruiert werden.
Für diesen wichtigsten Schritt im gesamten Verfahren stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat beiseite und sind Ihnen behilflich bei der Vorbereitung bis hierhin. Wir haben Erfahrung in diesen Dingen und helfen Ihnen, dass Sie Fehler vermeiden, die sich im Nachhinein als echte Belastung erweisen.
In seltenen Fällen werden Sie noch am selben Tag vom Richter gesehen und der Antrag angenommen. Meist jedoch erhält man einen weiteren Termin auf dem Postweg zugestellt, den man wahrnehmen muss.
Sobald der Insolvenzantrag vom Richter unterschrieben und abgestempelt ist, beträgt die Zeit bis zur Restschuldbefreiung exakt 1 Jahr.
OR – OFFICIAL RECEIVER OR
Während der Richter lediglich den CoMI überprüft und auf die Konsequenzen von falsch gemachten Angaben hinweist, ist der OR (vglb. dem Insolvenzverwalter) dafür zuständig, mögliche Gelder für die Gläubiger aufzudecken.
Der OR geht in einem Termin, ca. 4-6 Wochen nach Antragsannahme, den kompletten Insolvenzantrag mit dem Schuldner durch, um Unstimmigkeiten ausfindig zu machen und mögliche Gründe zu finden, doch noch Geld für die Gläubiger zu finden.
In sehr seltenen Fällen ist der OR schon beim Gespräch beim Richter anwesend, so dass ein späterer Termin entfällt. Noch seltener kommt es vor, dass ein solcher Termin am Telefon stattfindet. Man sollte für dieses Gespräch jedoch sehr gut vorbereitet sein. Auch hier begleiten wir Sie gerne.
DIE VERFAHRENSLAUFZEIT
Die eigentliche Verfahrenslaufzeit von 12 Monaten beginnt mit der Unterzeichnung des Richters und endet exakt ein Jahr später mit der Restschuldbefreiung.
Während dieses Jahres sollte man sich stringent an den Kostenfahrplan halten, der dem Insolvenzantrag zugrunde liegt. Jegliche Änderungen müssen dem Official Receiver umgehend mitgeteilt werden.
In manchen Fällen melden sich Gläubiger beim OR, um Einwände gegen eine geplante Restschuldbefreiung einzubringen. Solche Einwände beziehen sich meist auf einen fingierten Aufenthalt Ihrerseits in England oder beziehen sich auf Vermögenswerte, die sie bei Antragstellung fälschlicherweise nicht angegeben haben.
Solche begründeteren Einwände werden vom OR überprüft, wobei die Beweisführung beim Gläubiger liegt. Nichtsdestotrotz wird der OR Sie in einem solchen Fall erneut kontaktieren wollen.
RESTSCHULDENBEFREIUNG – CERTIFICATE OF DISCHARGE
Sie haben es geschafft. Ein Jahr nach Antragstellung sind Sie Restschuldbefreit. Das Certificate of Discharge muss nun jedoch noch beantragt werden. Sie erhalten es nicht automatisch.
Nach Erhalt der Bescheinigung Ihrer Restschuldbefreiung im Original benötigen Sie nun noch Kopien in ausreichender Menge, damit jeder Gläubiger erneut angeschrieben werden kann, um ihm Ihre Restschuldbefreiung mitzuteilen.
Hierfür müssen die Kopien jedoch zuvor noch apostilliert werden und von einem stattlich anerkannten Translator übersetzt werden.
Gläubiger in Deutschland müssen anerkennen, sich jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen zu enthalten. Vollstreckungstitel wie bspw. eine Zwangssicherrungshypothek, müssen jedoch nicht herausgegeben werden.
Ebenso geht es um die Bereinigung der Schufa und allen anderen Schuldnerkarteiten (Bereinigungsverfahren)
Hier ist taktisches Vorgehen angesagt, sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen die in England erteilte Restschuldbefreiung in die Schufa und die anderen Schuldnerkarteien eingetragen wird. Das hätte den fatalen Nachteil, dass zwar Ihre Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt ist und Sie grundsätzlich schuldenfrei sind, jedoch bis zu drei Jahren nicht kreditwürdig sind, da die Restschuldbefreiung in die Register eingetragen ist.
Wir kennen die Fallstricke und den Umgang mit Schufa etc. sowie den Gläubigern (Banken, Finanzämter, GKV/PKV usw.) und führen für Sie ein sauberes Bereinigungsverfahren durch. Wir erreichen die Löschung der Einträge bzw. entsprechende Erledigungsvermerke sowie die Anerkennung der Restschuldbefreiung bei Ihren Gläubigern.
WICHTIG: Eine in einem EU-Land erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anerkannt
ANMERKUNG: Natürlich können Sie jederzeit während Ihrer Insolvenz auch nach Deutschland fahren, um Ihre Familie zu besuchen oder geschäftliche Dinge abzuwickeln. Jedoch darf nie der Eindruck entstehen, dass Sie nach wie vor eigentlich in Deutschland leben und dort arbeiten.
Je länger Sie sich in England aufhalten – auch nach der erteilten Restschuldbefreiung – desto sicherer ist es, dass ein Verfahren auch nachträglich nicht angefochten werden kann. Eine erteilte Restschuldbefreiung kann auch noch nach Jahren angefochten werden, falls falsch gemachte Angaben bewiesen werden können.
Weitere Informationen finden Sie hier:
– PRIVATINSOLVENZ – Die letzte Hürde: SCHUFA und das Leben nach erteilter Restschuldbefreiung (RSB) (http://eu-insolvenz360.com/privatinsolvenz-schufa-leben-nach-restschuldbefreiung-rsb-deutschland-england/)
– Verfahrensablauf und Fahrplan des englischen Insolvenzverfahrens (http://eu-insolvenz360.com/verfahrensablauf-und-fahrplan-des-englischen-insolvenzverfahrens/)
Wir werden bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit konsultiert. Rasche und effiziente Schuldenbereinigung ist unser Metier. Wir treffen Vergleiche und führen durch Regel- oder Verbraucherinsolvenzen. Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist dabei die Prüfung, Beratung und Begleitung in EU-Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz / Insolvenz in England).
Kontakt
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