Privates Darlehen an Stammgast – Kündigung eines Spielbank-Mitarbeiters
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 -, juris.
Darlehen eines Mitarbeiters an Stammgast: Im entsprechenden Fall ging es um den Mitarbeiter einer Spielbankbetreiberin, der als Tischchef arbeitete. Als solcher durfte er laut Arbeitsvertrag kein Geld an Gäste verleihen und auch keinen privaten Umgang mit diesen haben. Er wurde gekündigt, nachdem er einem Stammspieler 13.500EUR in bar als Darlehen gegeben hatte.
Tauglicher Kündigungsgrund: Grundsätzlich ging es erst einmal um die Frage, ob eine Darlehensgewährung überhaupt tauglicher Grund für eine Kündigung sein kann. Das war insbesondere deshalb strittig, weil das entsprechende Verbot im Arbeitsvertrag, wie beschrieben, auch den privaten Umgang mit Gästen umfasste und deshalb von fragwürdiger Wirksamkeit war. Das Bundesarbeitsgericht meinte dazu: Die Darlehensgewährung an den Stammgast einer Spielbank durch einen ihrer Mitarbeiter ist ein an sich geeigneter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (BAG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 -, juris).
Arbeitsverhältnis verpflichtet zur Rücksichtnahme auf andere Vertragspartei: Als weitere Begründung für die Wirksamkeit der Kündigung zieht das Bundesarbeitsgericht die allgemeine Rücksichtnahmepflicht der Parteien des Arbeitsverhältnisses auf die Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei heran. Dazu das Bundesarbeitsgericht: Danach hat der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Dabei ergibt sich der konkrete Inhalt aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und seinen besonderen Anforderungen (BAG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 AZR 953/07 -, juris).
Kündigungsgrund bei Verstoß gegen Rücksichtnahmepflichten: Auch privates Verhalten eines Arbeitnehmers kann als Kündigungsgrund tauglich sein, wie dieser Fall zeigt. Das gilt zumindest dann, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. Im Fall einer Spielbank ist die Seriosität derselben wie auch ihrer Mitarbeiter maßgeblich für das Geschäftsmodell. Der Arbeitgeber ist ganz maßgeblich davon abhängig, dass sich hieran keine Zweifel ergeben und hat dementsprechend viel zu verlieren. Das wiederum bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie die grundlegenden Interessen des Arbeitgebers in dieser Hinsicht nicht gefährden dürfen.
Erforderliche Interessenabwägung: Ungeachtet der Tatsache, dass das hier zu Grunde liegende Verhalten des Arbeitnehmers für eine Kündigung grundsätzlich ausreichte, ist jeweils im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Interessen des Arbeitnehmers an einem Verbleib im Arbeitsverhältnis vorzunehmen. Darauf weist auch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung hin. Allerdings wird man in solchen Fällen derart gravierender Verletzungen wesentlicher Interessen des Arbeitgebers in der Interessenabwägung selten zu einem überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers kommen. Wenn selbst für den Arbeitgeber die Existenz auf dem Spiel steht, wird der Arbeitnehmer mit seinen existenziellen Interessen regelmäßig das Nachsehen haben.
Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer trotzdem ratsam: Ungeachtet dessen sollten Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, immer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Selbst wenn der Vertragsverstoß noch so gravierend ist, eine Kündigungsschutzklage lohnt sich nahezu immer. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr gerettet werden kann, eine (durchaus sehr hohe) Abfindung ist regelmäßig drin.
Warum müssen Sie bei Erhalt einer Kündigung schnell sein: Die meisten Arbeitnehmer kennen die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Viele wissen allerdings nicht, dass eine Kündigung unter Umständen auch zurückgewiesen werden kann. Dies kann nur unverzüglich (innerhalb weniger Tage nach Erhalt) geschehen.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.
28.2.2017
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de