OLG Oldenburg: Händler darf mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben
OLG Oldenburg: Händler darf mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis werben
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html Werbung mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis ist zulässig. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 31. Juli 2015 (Az.: 6 U 64/15) entschieden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Werbung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/werbung.html) ist für viele Unternehmen ein Muss, um die eigenen Produkte oder Dienstleistungen in einem positiven Licht darzustellen und den Verbraucher zu informieren. Allerdings darf Werbung nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben, z.B. gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.
Einen solchen Verstoß hatte ein Wettbewerbsverband bei der Werbung eines Händlers mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis gesehen und klagte auf Unterlassung der Werbung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies die Klage aber zurück und änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg ab.
Der beklagte Händler warb in einem Bestellmagazin für ein Produkt mit Hinweis auf das Testergebnis „sehr gut“. Als Fundstelle für das Testergebnis gab er ein Internetportal an. Der Wettbewerbsverband vertrat die Ansicht, dass diese Form der Werbung unter Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei und klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Oldenburg gab der Klage statt, da der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, ein Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.
Der 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg sah die Sache jedoch anders. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Dies sei bei einem im Internet veröffentlichten Testergebnis der Fall. Das Internet sei inzwischen so verbreitet, dass ein Zugang zum Netz auch für die Verbraucher, die über keinen eigenen Anschluss verfügen, leicht möglich ist. Dabei werde dem Verbraucher nicht mehr abverlangt als wenn er sich das Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen müsse. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
Bei Werbung kann es immer wieder zu vermeintlichen oder tatsächlichen wettbewerbsrechtlichen Verstößen kommen. Zur Abwehr von Forderungen und Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein im Wettbewerbsrecht qualifizierter Rechtsanwalt aufgesucht werden.
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