OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet für ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
OLG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet für ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.html Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16.09.2014 klar (I-21 U 38/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Zu den Aufgaben des Geschäftsführers einer GmbH gehört auch die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer. Werden die Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten, haftet der Geschäftsführer auf Schadensersatz.
Von dieser Pflicht ist der Geschäftsführer auch nicht entbunden, wenn die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in dem Unternehmen anders organisiert oder an Mitarbeiter delegiert wurde, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf bestätigt (I-21 U 38/14). Der 21. Zivilsenat des OLG stellte klar, dass der GmbH-Geschäftsführer kraft seiner Amtsstellung und seiner nach dem Gesetz gegebenen „Allzuständigkeit“ auch dann für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig bleibt, wenn diese Aufgabe im Betrieb anders vergeben wurde. Dann müsse der Geschäftsführer immer noch seiner Überwachungspflicht nachkommen. Ergeben sich Ansatzpunkte, dass diese Aufgabe nicht korrekt ausgeführt wird, muss der Geschäftsführer eingreifen.
Das gilt besonders bei einer offensichtlichen Finanzkrise der Gesellschaft. Dann sei der Geschäftsführer dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass die Zahlungsverpflichtungen auch geleistet würden. Dazu gehöre auch, dass er selbst kontrolliere, dass die Beträge tatsächlich ausgezahlt werden, so das OLG Düsseldorf.
Gerade in Krisensituationen müssten Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch abgeführt werden. Notfalls müssten dafür andere Zahlungen zurückgestellt oder sogar die Löhne gekürzt werden.
Der Fall zeigt, dass leitende Organe wie Geschäftsführer in Krisensituationen auch schnell persönlich in der Haftung stehen. Grundsätzlich haben sie den Auftrag, die Geschäfte zum Wohle des Unternehmens zu lenken. Verletzen sie dabei ihre Pflichten, zu denen u.a. auch die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, können gegen sie ggfs. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Ansprüche können aus der Gesellschaft (Innenhaftung) oder auch von Dritten kommen (Außenhaftung).
Allerdings kann das Haftungsrisiko des Geschäftsführers auch vertraglich reduziert werden. Daher sollten bei der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
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