Müssen Arbeitgeber regelmäßig ein Terrorscreening durchführen?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie – Teil 4
Müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer regelmäßig auf einen bestehenden Terrorverdacht hin überprüfen? Was sind die Folgen, wenn der Verdacht bejaht wird?
Strafbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt wegen des Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot:
Für Personen und Vereinigungen, die auf den Terrorlisten geführt werden, besteht gemäß Art. 2 II (EG) Nr. 881/2002 ein so genanntes Bereitstellungsverbot. Die Bereitstellung jeglicher finanzieller Mittel, also auch die Zahlung von Arbeitsentgelt an solche Personen ist verboten. Gem. § 18 Abs. 1 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer entgegen eines Bereitstellungsverbotes Zahlungen an einen Terrorverdächtigen leistet. Die Tat ist nur vorsätzlich strafbar.
Strafbarkeit führt zu Überwachungspflicht:
Nach den oben genannten Vorschriften ist nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot strafbar. Das bedeutet, dass nur der Arbeitgeber, der sicher weiß, dass sich ein Arbeitnehmer auf der Terrorliste befindet und der trotzdem an diesen Zahlungen leistet, strafbar ist. Trotzdem ist ein regelmäßiger Abgleich empfehlenswert.
Zu befürchtender Imageschaden:
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer womöglich längere Zeit beschäftigt und bezahlt hat, der auf einer Terrorliste steht, ist ein erheblicher Imageschaden für das Unternehmen zu befürchten. Man darf getrost davon ausgehen, dass derartige Fälle in der Presse nachhaltig ausgeschlachtet werden. Im Übrigen ist unabhängig von der tatsächlichen Strafbarkeit in jedem Fall die Einleitung eines Strafverfahrens zu befürchten.
Fazit: Regelmäßiges Terrorscreening für größere Unternehmen empfehlenswert
Zumindest größere Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund regelmäßig ein Terrorscreening durchführen lassen. Wird ein Arbeitnehmer auf einer solchen Liste entdeckt, müssen umgehend sämtliche Zahlungen an den Arbeitnehmer eingestellt werden. Jede weitere Zahlung wurde zu einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Bereitstellungsverbot führen.
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22.1.2016
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