Müssen Arbeitgeber eine Kündigung unterschreiben?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kündigung muss vom Arbeitgeber unterschreiben werden: § 623 BGB verlangt für eine Kündigung oder eine Auflösungsvertrag, die bzw. er das Arbeitsverhältnis beendet, die Schriftform. Unzulässig ist auch eine Kündigung in elektronischer Form.
Welche Folgen hat eine fehlende Unterschrift? Fehlt die Unterschrift unter der Kündigung, so ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis wird nicht beendet. Die Kündigung kann auch nicht von irgendjemandem unterschrieben werden. Die Unterschrift muss vom Arbeitgeber bzw. einer vertretungsberechtigten Person stammen.
Bei Vertretung immer Vollmacht beifügen: Vorsorglich sollte von Arbeitgeberseite in Fällen, in denen die Berechtigung zur Vertretung des Arbeitgebers nicht eindeutig ist, eine Vollmacht der Kündigung im Original beigefügt werden. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn der Inhaber des Arbeitgebers selbst unterzeichnet oder der Geschäftsführer einer GmbH. Ansonsten droht eine Zurückweisung der Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Keine mündliche Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift, eine mündliche Kündigung ist deshalb immer unwirksam.
Kündigung per Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp, Facebook immer unwirksam: Alle Übermittlungsmöglichkeiten, die nicht zur Übermittlung des unterschriebenen Originals führen, sind untauglich. Hier wird das Erfordernis der Schriftform nicht gewahrt, die Kündigungen sind also unwirksam.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Bekommen Sie eine Kündigung, bei der die Unterschrift fehlt, oder die per Fax, E-Mail, SMS etc. geschickt wurde, sollten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Kündigung anzugreifen. Liegen Mängel bei der Schriftform vor, lässt sich dagegen zwar auch nach Ablauf dieser Frist von drei Wochen vorgehen. Der sicherste Weg ist aber, die Frist einzuhalten.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Vergewissern Sie sich, dass Sie bei der Unterschrift keine Fheler machen. Neben der Schriftform müssen Sie auch den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer beweisen können. Einschreiben taugen für die Zustellung nicht. Sicher ist nur eine Zustellung durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder eine Zustellung durch einen Boten.
So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.
So können wir Arbeitgebern helfen. Arbeitgeber sollten unbedingt vor Ausspruch der Kündigung Rechtsrat einholen. Viele Kündigungen scheitern schon an den Formalien. Das führt in einem anschließenden Kündigungsschutzverfahren dazu, dass unnötig hohe Abfindungen gezahlt werden müssen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Wer hier am falschen Ende, spart zahlt drauf.
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20.7.2016
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