Minderleister, Low Performer, Schlechtleister – droht die Kündigung?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Wann sind Arbeitnehmer Low Performer?
Als Minderleister, Low Performer oder Schlechtleister werden Arbeitnehmer bezeichnet, die hinter der durchschnittlichen Arbeitsleistung zurückbleiben, die von Arbeitnehmern in ihrer Position erwartet wird. Arbeitgeber werden in solchen Fällen oftmals an eine Kündigung denken, haben es damit aber nicht einfach.
Arbeitnehmer schulden keinen Erfolg
Das Problem für Arbeitgeber besteht zunächst einmal schon darin, dass Arbeitnehmer im Gegensatz zu Werkunternehmern keinen bestimmten Erfolg schulden. Sie sind vielmehr grundsätzlich nur zu einer Leistung „mittlerer Art und Güte“ verpflichtet. Das bedeutet, sie haben die Leistung zu erbringen, die sie bei angemessener Anspannung ihrer geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung ihrer Gesundheit zu leisten imstande sind. Was genau nun aber eine durchschnittliche Leistung in diesem Sinne sein soll, ist oftmals nur schwer feststellbar. Keine Probleme ergeben sich, wenn es z. B. um einen Job am Fließband geht, bei dem Arbeitgeber aus der Gesamtschau der jeweiligen Stückzahlen, die Arbeitnehmer in einer Schicht schaffen, einen Durchschnitt bilden können. Handelt es sich dagegen um „geistige“ Tätigkeiten, kann schon die Bestimmung einer durchschnittlichen Leistung erhebliche Probleme bereiten.
Was wird von Low Performern verlangt?
Ist es möglich, die durchschnittliche Leistung zu bestimmen und handelt es sich demnach unzweifelhaft um einen Schlechtleister, verlangt die Rechtsprechung wiederum vom Arbeitnehmer, dass er darlegt, seine persönliche Leistungsfähigkeit voll ausgeschöpft zu haben. Er muss demnach erklären, warum er auch unter voller Anstrengung seiner Kräfte nicht imstande war, die durchschnittliche Leistung zu erbringen. Gelingt ihm das, kann auch daran eine Kündigung des Arbeitgebers scheitern.
Kündigung für Arbeitgeber schwierig
Insgesamt ist eine Kündigung wegen Schlechtleistung für den Arbeitgeber also schwierig. In aller Regel wird er den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung auch zunächst abmahnen müssen. Daraus ergeben sich wiederum für Arbeitnehmer, die Grund zur Annahme haben, dass sie als Low Performer eingeordnet und deshalb gekündigt wurden, gute Erfolgsaussichten für eine Kündigungsschutzklage. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Dann bestehen gute Chancen, sich zumindest eine hohe Abfindung zu sichern.
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31.8.2017
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