MBB Clean Energy AG: Anleger müssen handeln
MBB Clean Energy AG: Anleger müssen handeln
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html Anfang Juli stellte die MBB Clean Energy AG Insolvenzantrag. Die Anleihegläubiger müssen aktiv werden, wenn sie nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben wollen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Rätselraten um die Mittelstandsanleihe (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/mittelstandsanleihen.html) der MBB Clean Energy AG geht weiter. Nachdem das Amtsgericht München am 6. Juli das vorläufige Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet hat, scheint es nun Unklarheiten über das tatsächliche Emissionsvolumen zu geben.
Ursprünglich wollte die MBB Clean Energy mit der 2013 begebenen Anleihe (ISIN DE000A1TM7P0, WKN A1TM7P) rund 300 Millionen Euro bei den Anlegern einsammeln. Später war von 72 Millionen Euro die Rede und inzwischen zeichnet sich ab, dass es noch einmal deutlich weniger ist. Dadurch rücken Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen immer mehr in den Mittelpunkt. Auch die MBB Clean Energy AG kündigte inzwischen an, aufgrund der Nichtigkeit der Globalurkunde zivilrechtliche Ansprüche gegen die an der Emission beteiligten Parteien zu prüfen.
Für die Anleihegläubiger heißt das aber nicht, dass sie die Hände in den Schoß legen können. Wenn sie nicht auf ihrem finanziellen Schaden sitzen bleiben wollen, müssen sie aktiv werden und Schadensersatzansprüche geltend machen. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.
Sollte sich herausstellen, dass die Emissionsprospekte fehlerhaft sind, können sich die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen richten. Denn die Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Schon irreführende Angaben, z.B. zur Höhe des Emissionsvolumens, können zu Schadensersatz aus Prospekthaftung führen. Durch die ungültige Globalurkunde stellt sich zudem weiter die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag mit den Anleihezeichnern zu Stande gekommen ist. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob gegen die Vermittler Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gestellt werden können.
Bisher ist nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, müssen die Anleger zudem ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden.
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