Kündigungsschutzprozess: Dauer und Risiken aus Sicht des Arbeitgebers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigungsschutzprozess: Dauer und Risiken aus Sicht des Arbeitgebers

Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers innerhalb von drei Wochen: Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung ausgesprochen hat, hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Tut er das, folgt darauf der Kündigungsschutzprozess.

Vielfach Einigung im Gütetermin: In der Regel folgt auf die Klageerhebung nach etwa zwei bis sechs Wochen ein Gütetermin. Dabei kommt es in schätzungsweise ca. 90 Prozent der Fälle dann schon zu einer Einigung in Form eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Damit geht dann also häufig auch schon der Kündigungsschutzprozess zu Ende. Kommt es nicht zu einer Einigung, bestimmt das Gericht den sog. Kammertermin, der je nach Auslastung der jeweiligen Kammer des Gerichts einige Monate (in der Regel zwischen 1,5 und 6) nach dem Gütetermin stattfindet. Vielfach einigen sich die Parteien, wenn nicht im Gütetermin, dann aber nach etwa zwei Monaten auf eine Beendigung des Verfahrens gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber. Andernfalls läuft die Sache dann in der ersten Instanz regelmäßig über ein halbes bis ganzes Jahr, im Falle einer Berufung und ggf. sogar Revision dann noch einmal entsprechend länger.

Frühzeitige Einigung für Arbeitgeber oft sinnvoll: Aus Arbeitgebersicht macht es vielfach Sinn, sich schon zu einem frühen Zeitpunkt mit dem Arbeitnehmer zu einigen. Denn mit zunehmender Dauer des Kündigungsschutzprozesses wächst auch immer das Risiko, den Arbeitnehmer später vielleicht doch zurücknehmen zu müssen, falls die Kündigung als unwirksam angesehen wird. In dem Fall hat man dann dem Betreffenden für die gesamte Zeit den Lohn nachzuzahlen, oftmals ohne dass man dafür eine Arbeitsleistung erhalten hätte. Dieses sog. Annahmeverzugsrisiko gilt es möglichst zu vermeiden.

Neuer Job des Arbeitnehmers: Hat der Arbeitnehmer schon einen neuen Job, kann der Arbeitgeber mitunter auch davon profitieren, dass es der Arbeitnehmer selbst eilig hat, dass Verfahren zu beenden. Darauf kann und sollte man sich auf Arbeitgeberseite aber nicht ohne weiteres verlassen.

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31.8.2017

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