Kündigungen vor Weihnachten – Tipps für Arbeitnehmer
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Maximilian Renger: Es geht mit schnellen Schritten auf die Weihnachtszeit zu – eigentlich ein schöner festlicher Anlass. Aber viele Arbeitgeber schicken zum Jahresende vor Weihnachten auch noch Kündigungen raus. Warum das?
Fachanwalt Bredereck: Es ist richtig, dass viele Firmen zu Weihnachten noch Mitarbeiter kündigen. Das ist für Arbeitnehmer natürlich unglaublich bitter, auf Arbeitgeberseite aber gut für die Bilanz. Zum Jahresende checken viele ihre Zahlen und schauen, wo sich Kosten sparen lassen. Ein erheblicher Kostenfaktor sind naturgemäß die Personalkosten und so kommt es zur Überlegung, wie dort zukünftig gespart werden kann. Hinzu kommt der psychologogische Faktor, dass der Arbeitgeber unangenehme Dinge, wie eine Kündigung, nicht mit ins neue Jahr nehmen möchte und deshalb noch zum Jahresende erledigt.
Maximilian Renger: Das versaut so manchem Arbeitnehmer mit Sicherheit das Fest. Sind Kündigungen zu einer solchen Zeit überhaupt zulässig?
Fachanwalt Bredereck: Es gibt keine Sonderregelungen zur Weihnachtszeit. Eine Kündigung ist nicht unwirksam, auch wenn der Arbeitnehmer sie einen Tag vor Heiligabend erhält. Der Ärger ist verständlicher Weise dann groß, aber es gelten alle Grundsätze, die auch sonst im Hinblick auf eine Kündigung gelten.
Maximilian Renger: Was bedeutet das konkret? Wie sollten Arbeitnehmer bei einer Kündigung zur Weihnachtszeit reagieren?
Fachanwalt Bredereck: Man muss sich mit einer Kündigungsschutzklage auch in diesem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zur Wehr setzen. Die Frist läuft auch während der Feiertage. So groß der Ärger also ist, man sollte aktiv werden und sich so schnell wie möglich von einem Arbeitsrechtsexperten beraten und vertreten lassen. Wird die Frist versäumt, lässt sich gegen die Kündigung in aller Regel nichts mehr unternehmen.
Maximilian Renger: Lohnt sich die Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer immer?
Fachanwalt Bredereck: Wenn das Kündigungsschutzgesetz greift und der Arbeitnehmer demnach Kündigungsschutz hat, ist eine hohe Abfindung immer drin. Dem Arbeitgeber können bei der Kündigung an vielen Stellen Fehler passieren. Er hat also immer das Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist und er den Mitarbeiter letztlich zurücknehmen und ihm das gesamte Gehalt für die Zwischenzeit nachzahlen muss. Letztlich läuft es also in aller Regel darauf hinaus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz „abkauft“, der Kaufpreis ist dann die Abfindung.
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07.12.2017
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