Kündigung wegen Kirchenaustritts: Bessere Chancen für Arbeitnehmer
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Eine Diakonie-Mitarbeiterin erhält die fristlose Kündigung, weil sie aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist. Ihre Kündigungsschutzklage vor dem Braunschweiger Arbeitsgericht hatte Erfolg: „Übertrieben“ sei die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verhandelt aktuell (im April 2018) die Berufung. Warum der Rechtsstreit für Mitarbeiter von kirchlichen Arbeitgebern so wichtig ist, erklärt Arbeitsrechtler und Kündigungsschutz-Experte Alexander Bredereck.
Es steht viel auf dem Spiel für die Diakonie. Ihre Arbeitsverträge sehen die fristlose Kündigung für Mitarbeiter vor, die während ihrer Tätigkeit aus der Kirche austreten. Das wird jetzt in Frage gestellt durch das Braunschweiger Urteil. Das Arbeitsgericht meint: Eine fristlose Kündigung wegen eines Kirchenaustritts kann unwirksam sein, wenn der Mitarbeiter in Tätigkeits-Feldern ohne „direkten Bezug zur kirchlichen Glaubenslehre“ arbeitet. So wie die gekündigte Arbeitnehmerin, eine Rezeptionistin und Kiosk-Verkäuferin. Dementsprechend urteilte das Arbeitsgericht, dass die fristlose Kündigung wegen des Kirchenaustritts unwirksam ist. Über den Fall berichten die Wolfsburger Nachrichten, zuletzt am 09.04.2018.
Bisher galt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Kirchliche Arbeitgeber dürfen regelmäßig auf einen Kirchenaustritt ihrer Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Dieses „Sonderrecht“ stehe ihnen zu, weil sie als sogenannte „Tendenzbetriebe“ ihre Arbeitnehmer nach besonderen Kriterien, hier: der Religionsnähe, aussuchen dürfen und das Arbeitsverhältnis regelmäßig beenden dürfen, wenn die Religionsnähe nicht mehr gegeben ist.
Diese Rechtsprechung bekommt jetzt Risse. Sollte auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die fristlose Kündigung der Diakonie für unwirksam halten (und demnächst vielleicht auch das Bundesarbeitsgericht), kann es für kirchliche Arbeitgeber ungemütlich werden. Sie beschäftigen ein Heer von Arbeitnehmern, die kaum einen Bezug zur kirchlichen Glaubenslehre haben dürften, wie beispielsweise Rezeptionisten, Küchenpersonal oder Reinigungskräfte. Und wie ausgeprägt ist dieser Bezug bei Pflegehelfern und Sozialassistenten? Eine fristlose Kündigung wegen eines Kirchenaustritts stünde bei diesen Berufsgruppen regelmäßig auf wackligen Beinen.
Bei einer fristlosen Kündigung prüft das Gericht immer die Umstände des Einzelfalls. Die Mitarbeiterin war bei der Diakonie 25 Jahre beschäftigt und mit 64 Jahren kurz vor dem Renteneintritt. Das Braunschweiger Arbeitsgericht hat das zugunsten der Arbeitnehmerin berücksichtigt. Und: Laut Wolfsburger Nachrichten könnte die Mitarbeiterin wohl „vergrault“ worden sein, was dem Arbeitgeber nie viel Sympathiepunkte einbringt bei einer Kündigungsschutzklage.
Auch wenn sich die Chancen einer Kündigungsschutzklage in Zukunft vielleicht verbessern im Fall einer fristlosen Kündigung wegen Kirchenaustritts: Die Umstände der Kündigung, das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und andere „Sozial-Faktoren“ werden für Fälle dieser Art in Zukunft regelmäßig mitentscheidend sein.
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