Kündigung wegen eines neuen Jobs: Das müssen Arbeitnehmer beachten
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Die Eigenkündigung des Arbeitsvertrages ist meist eine schwerwiegende Entscheidung, der ein i. d. R. langer Prozess vorausgegangen ist. Die Eigenkündigung ist aufgrund der derzeitigen hervorragenden Arbeitsmarktsituation absolut keine Seltenheit. In vielen Berufsgruppen bekommen Arbeitnehmer gute, neue, verlockende Jobangebote, die Arbeitnehmer eine Eigenkündigung in Erwägung ziehen lassen könnten.
Neuer Arbeitgeber. Wenn man das Arbeitsverhältnis wegen eines neuen Jobangebotes kündigen möchte, üben die neuen Arbeitgeber häufig Druck aus, damit die Arbeitnehmer so schnell wie möglich anfangen. Arbeitnehmer sollten hier genau prüfen wann sie frühestmöglich das aktuelle Arbeitsverhältnis beenden können. Im Falle einer Nichteinhaltung der Kündigungsfristen könnten sie sich ansonsten schadenersatzpflichtig machen.
Frist. Oft sind die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag geregelt. Sollte dazu nichts im Arbeitsvertrag geregelt sein, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist in § 622 BGB geregelt. Demnach haben Arbeitnehmer eine Frist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung ist zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.
Berechnungsbeispiel: Der/die Arbeitnehmer/in möchte am 10.05. kündigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist eine ordentliche Kündigung somit frühestens zum 15.06. möglich.
Maßgeblich ist für die Fristberechnung der Zugang bei der anderen Vertragspartei. Das heißt, die Kündigung ist nur zum 15.06. möglich, wenn diese dem/der Arbeitgeber/in spätestens vier Wochen (28 Tage) vorher zugeht.
Form. Die Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen, das heißt, dass die Kündigung vom Arbeitnehmer persönlich im Original zu unterschreiben ist. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per Fax, E-Mail, WhatsApp, SMS etc. wäre unwirksam. Ratsam ist es, die Kündigung persönlich abzugeben und sich den Erhalt schriftlich bestätigen zu lassen oder die Kündigung per Boten zustellen lassen.
Schadenersatzansprüche des/der Arbeitgeber/in könnten entstehen, wenn der/die Arbeitnehmer/in die Kündigung nicht einhält. In der Praxis machen Arbeitgeber Schadenersatzansprüche aber sehr selten geltend, da Arbeitgeber in diesem Fall vor Gericht in der Beweispflicht sind, das heißt, sie müssen genau beweisen, welcher Schaden wie entstanden ist. Trotzdem sollten Arbeitnehmer sich genau überlegen, ob sie die Kündigungsfrist nicht einhalten wollen. Diese Art von Verhalten ist von Arbeitgebern sehr ungerne gesehen und spricht sich bei Arbeitgebern schnell rum. Ein besserer Eindruck bei potenziellen neuen Arbeitgebern entsteht, wenn man sich Zeit erbittet, die derzeitige Arbeit ordentlich zu Ende zu bringen.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wenn Sie eine Kündigung aussprechen möchten, sprechen Sie immer zuerst mit einem Anwalt für Arbeitsrecht oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vor der Kündigung. Der Ausspruch einer unwirksamen Kündigung kann sehr nervenaufreibende, zeitaufwändige und kostspielige Folgen haben. Lassen Sich weder von Ihren derzeitigen Arbeitgebern noch zukünftigen Arbeitgebern unter Druck setzen! Ein Jobwechsel kann eine starke Veränderung bedeuten und sollte daher gut durchdacht und abgesichert sein. Suchen Sie sich einen erfahrenen Experten im Arbeitsrecht, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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19.04.2018
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