Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Grundsätze bei einer Kündigung wegen Diebstahls
Arbeitnehmer, die zum Nachteil des Arbeitgebers eine Straftat begehen, riskieren die Kündigung. Regelmäßig bedarf es hier nicht einmal einer Abmahnung. Etwas anderes gilt aber möglicherweise dann, wenn es sich um geringwertige Sachen handelt. Entscheidend ist immer, in welchem Maße das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer verletzt wurde.
Langjährige beanstandungsfreie Beschäftigung baut zusätzliches Vertrauen auf
Arbeitnehmer, die bereits sehr lange bei ihrem Arbeitgeber ohne Beanstandungen tätig waren, bauen in dieser Zeit zusätzliches Vertrauen auf. Sie häufen eine Art Vertrauensberg auf. In solchen Fällen kann es sein, dass eine relativ geringfügige und dennoch strafbare Verfehlung noch nicht ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Falle eines Diebstahls einer Tafel Schokolade durch einen Lageristen im Lebensmitteleinzelhandel, welche wegen bevorstehender Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums bereits ausgesondert und zur Abgabe für soziale Zwecke bestimmt war, wegen der langjährigen beanstandungsfreie Beschäftigung des Lageristen die Kündigung als unwirksam erachtet. Das Bundesarbeitsgericht hat dann die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen, also diese Ansicht bestätigt (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. Mai 2011 – 8 Sa 1825/10 -, juris).
Entscheidend ist immer der Grad des Vertrauensverlustes
Für die Frage, ob die Kündigung wirksam ist, kommt es immer darauf an, inwiefern durch das Fehlverhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen in die künftige Vertragstreue derartig erschüttert oder endgültig zerstört ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – nach der gesetzlichen Regelung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist und bei ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmern für die Dauer der künftigen Vertragsbindung – als unzumutbar erscheint (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 12. Mai 2011 – 8 Sa 1825/10 -, juris).
Jeder Diebstahl ist gefährlich
Auch wenn es hier Ausnahmen gibt: In der Regel rechtfertigt ein Diebstahl zulasten des Arbeitgebers eine (fristlose) Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst relativ kurze Zeit bestand. In diesen Fällen konnte der Arbeitnehmer noch gar keinen Vertrauensberg errichten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Eine Abfindung ist in solchen Fällen immer drin. In dem Bereich ist in der Rechtsprechung vieles offen und ungeklärt. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sind daher regelmäßig sehr gut.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber
Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie den Diebstahl nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.
Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit bei Kündigungen und Kündigungsschutzklagen und im Zusammenhang mit geplanten oder durchgeführten Freistellungen von der Erbringung der Arbeitsleistung. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigung oder einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen. Sie können sich von Fachanwalt Bredereck außerdem eine Strategie zur optimalen Verteidigung ihrer Rechtsposition skizzieren lassen.
Wer wir sind
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal „Fernsehanwalt“ werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
9.11.2016
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