Kündigung nach Krankheit erhalten – was Arbeitnehmer beachten sollten

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsecht, Berlin und Essen.

Treten bei Arbeitnehmern häufiger Erkrankungen auf, sorgen sie sich oftmals um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wann droht eine Kündigung des Arbeitgebers, wie sind Arbeitnehmer vor einer solchen geschützt? Was gilt es bei einer Kündigung zu beachten?

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Arbeiten Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern, hat es der Arbeitgeber mit einer Kündigung relativ einfach. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen, eine Krankheit des Arbeitnehmers ist ebenfalls kein Hinderungsgrund. Arbeitgeber müssen also nicht die Genesung des Arbeitnehmers abwarten. Wenn es darum geht, zu bestimmen, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind, werden Auszubildende nicht mitgezählt. Oftmals beschäftigt der Arbeitgeber aber auch vermeintlich selbstständige Mitarbeiter, bei denen es sich aber tatsächlich um Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) handelt. Diese wiederum zählen durchaus. Es gilt also im Einzelfall genau zu überprüfen oder prüfen zu lassen, ob das Kündigungsschutz greift oder nicht.

Kündigung kann auch im Kleinbetrieb unwirksam sein

Eine Kündigung kann aber auch im Kleinbetrieb unwirksam sein. Bei einer Schwerbehinderung oder Schwangerschaft kann ein besonderer Kündigungsschutz greifen. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber während der Befristung nur kündigen, wenn er sich die Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorbehalten hat. Eine Unwirksamkeit der Kündigung kann sich auch aus einer unzulässigen Diskriminierung ergeben. Schließlich können Formfehler, zum Beispiel ein Verstoß gegen das Schriftformgebot, zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Eine Kündigung per SMS, WhatsApp oder E-Mail ist immer unwirksam.

Bei mehr als zehn Mitarbeitern guter Kündigungsschutz

Bei mehr als zehn Mitarbeitern im Betrieb findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Häufige Kurzzeiterkrankungen oder eine länger andauernder Erkrankung können zwar grundsätzlich Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sein. Die Anforderungen an solche Kündigungen sind allerdings hoch.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen

Besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, weil im Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind, sollten Arbeitnehmer, die eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Krankheit erhalten, innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Wirksamkeit einer Kündigung wegen einer Krankheit sind hoch. Der Arbeitgeber kann hier viele Fehler machen. Ungewissheiten darüber, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht, führen dann in der Praxis dazu, dass hohe Abfindungen gezahlt werden. Gegebenenfalls kann auch der Job selbst gerettet werden.

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Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest verfasst.

11.05.2016

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