Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund von Lohnpfändung zulässig?
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Bei der Pfändung des Gehalts eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber es mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zu tun. Dadurch können ihm in der Personalabteilung rasch zusätzliche Kosten entstehen. Berechtigt das den Arbeitgeber aber auch zu einer Kündigung?
Erste Lohnpfändung berechtigt nicht zur Kündigung
Die erste Lohnpfändung stellt jedenfalls noch keinen Kündigungsgrund dar, so das Landesarbeitsgericht Hamm: Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schon wegen einer einzigen Lohnpfändung kündigen, selbst wenn sie schuldhaft ausgelöst worden ist. Vielmehr ist für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch mindestens zwei Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden und dass in Bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 21. September 1977 – 2 Sa 1122/77 -, juris).
Wiederholte und verschuldete Lohnpfändung kann Kündigungsgrund sein
Kommt es wiederholt zu Lohnpfändungen und hat der Arbeitnehmer das auch zu verschulden, droht allerdings eine Kündigung. Dazu hat sich das Bundesarbeitsgericht geäußert: Die nicht durch eine Notlage verursachte Verschuldung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers kann jedenfalls dann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn sie in relativ kurzer Zeit zu häufigen Lohnpfändungen führt und sich aus der Art und der Höhe der Schulden ergibt, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich noch längere Zeit in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben wird (BAG, Urteil vom 15. Oktober 1992 – 2 AZR 188/92 -, juris).
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer
Lohnpfändungen sind riskant für das Arbeitsverhältnis und sollten vermieden werden. Wer finanziell in eine brenzlige Lage gerät, sollte sich möglichst von Anfang an professionelle Hilfe suchen, also z. B. durch einen Schuldenberater die Ordnung der finanziellen Verhältnisse begleiten lassen. Eine Kündigung droht besonders dann, wenn sich die Lohnpfändungen häufen. Doch auch in diesem Fall sollte man eine Kündigung nicht einfach ungeprüft akzeptieren. Viele Arbeitsverträge sehen ausdrückliche Regelungen für eine Lohnpfändung vor (zum Beispiel Bearbeitungsgebühren). In diesen Fällen ist eine Kündigung unzulässig, da die Sanktion ja bereits vertraglich vereinbart wurde.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber
Wer kündigen möchte, sollte vorher rechtlichen Rat einholen. Oftmals wird man vor einer Kündigung zunächst eine wirksame Abmahnung aussprechen müssen. Außerdem kommt es immer auch auf die Frage des Verschuldens des Arbeitnehmers an. Dies nicht nur in rechtlicher Hinsicht. Ein Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in einer Notsituation auf die Straße setzt, macht sich regelmäßig auch bei der übrigen Belegschaft nicht gerade beliebt.
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09.11.2016
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