Krankheit des Arbeitnehmers – die häufigsten Fehler

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Krankheit des Arbeitnehmers - die häufigsten Fehler

Arbeitsrecht

Krankheit nicht gleich Arbeitsunfähigkeit: In diesem Zusammenhang ist eigentlich schon der Begriff der Krankheit problematisch. Arbeitsrechtlich gesehen spricht von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Wem die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, der ist nicht verpflichtet, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Das muss nicht zwingend bei einer Krankheit der Fall sein. Ob eine Krankheit auch die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist jeweils abhängig von der Art der Erkrankung sowie der Tätigkeit. Der Arzt stellt dementsprechend auch keine Krankheitsbescheinigung, sondern eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Im praktischen Umgang mit dem Thema Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmer zudem unterscheiden zwischen der entsprechenden Bescheinigung bzw. der Frage, wann diese an den Arbeitgeber geleitet werden muss, und der Meldung beim Arbeitgeber.

Sofortige Arbeitsunfähigkeitsmeldung: Dass man arbeitsunfähig ist und deshalb nicht zur Arbeit kommen kann, muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Am besten ist es, direkt am Morgen noch vor Arbeitsbeginn anzurufen oder eine E-Mail zu schicken und den Arbeitgeber zu informieren.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Arbeitgeber: Von der beschrieben Pflicht zur Mitteilung zu unterscheiden ist die Frage, wann Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG hat das spätestens an dem Tag zu erfolgen, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das gilt allerdings auch nur, sofern nicht im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist. Man sollte sich also immer vergewissern, ob nicht doch eine kürzere als die gesetzliche Frist in diesem Zusammenhang gilt.

Besondere Vorsicht bei drohender Kündigung: Wenn man als Arbeitnehmer schon weiß, dass man auf der Abschussliste steht (z.B. wegen früherer Verfehlungen), sollte man besonders genau darauf achten, die beschriebenen Vorgaben einzuhalten. Das bedeutet insbesondere für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dass man auch deren Zugang beim Arbeitgeber beweisen können sollte. Deshalb empfiehlt es sich zur Wahrung der Frist zunächst die AU-Bescheinigung einzuscannen und per Mail zu schicken und diese dann zusätzlich persönlich oder, wenn das nicht möglich sein sollte, durch einen Boten (jeder beliebige Familienangehörige, Freund etc.) vorbeizubringen bzw. übermitteln zu lassen.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

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14.9.2017

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