Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – fristlose Kündigung
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Tätigkeiten des Arbeitnehmers in Konkurrenz zum Arbeitgeber sind immer sehr riskant für das Arbeitsverhältnis. Immer wieder bestätigt die Rechtsprechung, dass darauf gestützte Kündigungen von Arbeitgebern wirksam sind. Zuletzt hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem Fall der Konkurrenztätigkeit beschäftigt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16).
Arbeitnehmer mit 50%iger Beteiligung an Konkurrenzunternehmen: Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall bei einem Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation beschäftigt. Daneben war er aber auch zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, das vergleichbare Dienstleistungen gegenüber seiner Arbeitgeberin und auch sonstigen Dritten anbot.
Fristlose Kündigung wirksam: Die auf diesen Umstand gestützte Kündigung war nach Auffassung des LAG wirksam, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Es handele sich um ein so schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass es der Arbeitgeberin nicht zuzumuten war, bis zum Monatsende abzuwarten.
Maßgeblicher Einfluss auf konkurrierenden Geschäftsbetrieb: Entscheidend war für die Beurteilung nach Auffassung des Gerichts, dass dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Beteiligung im Konkurrenzunternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die dortige Geschäftstätigkeit zukomme.
Das LAG: Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50 % an einer juristischen Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen. Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses an sich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16).
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit noch eine andere Tätigkeit ausüben wollen, sollten Sie sich unbedingt zuvor rechtlich beraten lassen. Regelmäßig sehen Arbeitsverträge entsprechende Anzeigepflichten vor. Jedwede Konkurrenztätigkeit oder Tätigkeit in einem dem Sektor des Arbeitgebers ähnlichen Bereich ist besonders gefährlich. Hier riskieren Arbeitnehmer unter Umständen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
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25.01.2018
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