Insolvenzverschleppung: Haftung des Geschäftsführers
Insolvenzverschleppung: Haftung des Geschäftsführers
http://www.grprainer.com/Geschaeftsfuehrerhaftung.html Bei Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer einer GmbH. Das gilt auch für einen faktischen Geschäftsführer, wie der BGH mit Urteil vom 18. Dezember 2014 entschied.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In dem konkreten Fall waren der faktische und tatsächliche Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bzw. Beihilfe zur Insolvenzverschleppung vom Landgericht Dortmund verurteilt worden. Die Revision wies der Bundesgerichtshof (BGH) ab (Az. 4 StR 323/14 und 4 StR 324/14).
Die Karlsruher Richter verwiesen darauf, dass die in der Rechtsprechung des BGH seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragsstellung auch durch die Neuregelung des § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung nicht entfallen sei. Demnach wird bestraft, wer einen Insolvenzantrag gar nicht, nicht richtig oder zu spät gestellt hat. Ein Insolvenzantrag müsse von den Vertretungsorganen einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Davon seien auch faktische Geschäftsführer nicht ausgenommen.
Die Strafen für Insolvenzverschleppung können beträchtlich sein und reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.
Geschäftsführer haben grundsätzlich den Auftrag die Geschäfte zum Wohle des Unternehmens zu lenken. Wirtschaftlicher Misserfolg kann ihnen dabei juristisch nicht vorgeworfen werfen. Anders sieht es jedoch aus, wenn sie ihre Pflichten als Geschäftsführer verletzt haben. Dann können Schadensersatzforderungen auf sie zukommen.
Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört die Kontrolle über die wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens. Vernachlässigt er diese Aufgabe, kann er sich gegenüber der Gesellschaft haftbar machen (Innenhaftung). Solche Pflichtverletzungen können z.B. übertriebenes Risiko, Missachtung von Weisungen der Gesellschafter und natürlich auch Betrug oder Untreue sein.
Nach außen haftet der Geschäftsführer, wenn er beispielsweise nicht für eine ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge oder Zahlung der Steuern gesorgt hat. Außerdem ist er verpflichtet, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, wenn es die Umstände erfordern. Hat er diese Pflichten verletzt, können Schadensersatzforderungen von Dritten auf ihn zukommen (Außenhaftung).
Um das Haftungsrisiko zu reduzieren, ist der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer wichtig. Daher sollten bei der Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
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