Informationelle Selbstbestimmung: Das unbekannte Grundrecht
ARAG Experten über das „Datenschutz-Grundrecht“
Der Vorschlag, ein Datenschutz-Grundrecht in das Grundgesetz (GG) einzufügen, fand bisher nicht die erforderliche Mehrheit beim deutschen Gesetzgeber. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist daher laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Datenschutz-Grundrecht, das im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich erwähnt wird. Es ist vielmehr eine Ausprägung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Trotzdem ist es das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Was das im privaten Umfeld auch im Hinblick auf die andauernde Digitalisierung unserer Welt bedeutet, erläutern ARAG Experten.
Welche Daten sind betroffen?
Mir egal, ich habe nichts zu verbergen! Wenn es um Datenschutz geht, hört man solche Kommentare immer wieder. Die Rechtsprechung sieht das allerdings ganz anders: Es wird nicht unterschieden, ob mehr oder weniger sensible Daten des Einzelnen betroffen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass unter den Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten der Informationstechnologie auch ein für sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen kann und es insoweit keine belanglosen Daten gibt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist daher sehr weit gefasst.
Die Grenzen
Die informationelle Selbstbestimmung hat aber auch Grenzen. Einschränkungen eines Grundrechts bedürften jedoch immer einer gesetzlichen Grundlage. Dabei hat der Gesetzgeber abzuwägen zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und einem öffentlichen Informationsinteresse oder einem überwiegenden Allgemeininteresse.
Auswirkungen auf die Rechtsprechung
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht bildet die Grundlage für die bestehenden Datenschutzgesetze wie das Bundesdatenschutzgesetz oder die Landesdatenschutzgesetze. In jüngerer Zeit hat es in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine große Rolle gespielt. So wurde die Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt, sofern sie nur auf Grundlage einer „allgemeinen Bedrohungslage“ geschieht. Auch der sogenannte „große Lauschangriff“ musste um einen Straftatenkatalog und um explizite Löschungsvorschriften ergänzt werden (BVerfG, Az.: 1 BvR 2378/98). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet aber auch in Zivilprozessen immer öfter Eingang.
Ein Beispiel:
Eine Frau hatte sich im Juni 2010 gemeinsam mit einem männlichen Begleiter für vier Tage in einem Hotel eingemietet. Das Stelldichein blieb nicht ohne Folgen: Rund neun Monate später brachte sie einen gesunden Jungen zur Welt, der seitdem auf den Namen Joel hört. Der Vater war mit einiger Wahrscheinlichkeit der männliche Begleiter, der nach eigenen Aussagen Michael hieß. Das Dumme: Mehr wusste Joels Mutter nicht von dem Mann. Kein Nachname, keine Adresse. Darum verlangte sie vom Hotel die Anschrift und den vollständigen Namen des Mannes, um Unterhaltsansprüche geltend machen zu können. Das Hotel weigerte sich. Es bestehe kein Anspruch auf Auskunft, außerdem seien in dem betreffenden Zeitraum vier Männer mit Namen Michael im Hotel gewesen. Die Frau klagte gegen die Hotelkette – und scheiterte. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege die Rechte der Klägerin, entschied das Gericht. Die betroffenen Männer – auch Joels mutmaßlicher
Vater – hatten laut ARAG Experten zudem ein Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (AG München, Az.: 191 C 521/16).
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