Hinweise für Arbeitnehmer zur Änderungskündigung
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
In der Regel keine Vorteile für Arbeitnehmer durch Änderungskündigung:
Die Änderungskündigung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um zwangsweise durchzusetzen, dass Arbeitsbedingungen verändert werden. Arbeitnehmer sollten sich daher in der Regel keine Vorteile von einer Änderungskündigung versprechen, aus ihrer Sicht werden sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Geht es nämlich darum, die Arbeitsbedingungen (auch nur zum Teil) zu verbessern, können Arbeitgeber immer zum Mittel des Änderungsvertrags greifen. Zur Änderungskündigung werden Arbeitgeber nur dann greifen, wenn sie davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den veränderten Bedingungen nicht freiwillig zustimmen wird.
Oftmals sind Änderungskündigungen unwirksam:
Arbeitgeber haben es in der Praxis allerdings schwer, wirksame Änderungskündigungen auszusprechen. Das gilt besonders dann, wenn die Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile des Arbeitnehmers gekürzt werden sollen. Außerdem müssen sich Arbeitgeber an eine Reihe von Formvorschriften halten, die gerne vernachlässigt werden.
Arbeitnehmer müssen auf Änderungskündigung reagieren:
Wenn Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung nicht reagieren und demnach das Änderungsangebot nicht annehmen, wird diese zur Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis endet. Ohne weitere Schritte des Arbeitnehmers ist dann die Chance auf eine Abfindung oder Sicherung des Arbeitsverhältnisses verloren.
Folgendermaßen können Arbeitnehmer auf eine Änderungskündigung reagieren:
1. Annahme der Änderungskündigung:
Man kann natürlich die Änderungskündigung einfach annehmen und damit sicher gehen, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Das tut es allerdings zu den neuen Bedingungen und die sind in der Regel schlechter für Arbeitnehmer. Deshalb ist davon meistens abzuraten.
2. Ablehnung der Änderungskündigung:
Auf der anderen Seite kann die Änderungskündigung natürlich auch einfach abgelehnt werden. Das hat zur Folge, dass diese quasi zur Beendigungskündigung wird und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist zu Ende geht. Das Arbeitsverhältnis ist dann verloren. Man kann und sollte dann jedoch unbedingt innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit der Kündigungsschutzklage ist man allerdings nur dann erfolgreich, wenn die Änderungskündigung unwirksam war. Im Zweifel droht bei dieser Variante also immer der Verlust des Arbeitsplatzes.
3. Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt der Wirksamkeit:
Daraus ergibt sich, dass die dritte Reaktionsmöglichkeit in aller Regel die einzig sinnvolle ist. Man nimmt das Änderungsangebot innerhalb der vom Arbeitgeber gesetzten Frist, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt seiner Wirksamkeit an. Gleichzeitig erhebt man innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und begehrt die Feststellung, dass die Änderungskündigung die Arbeitsbedingungen nicht wirksam geändert hat, das Arbeitsverhältnis also nicht zu veränderten Bedingungen weiter fortbesteht.
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20.4.2016
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