HCI Euroliner II: MS Jork Ruler insolvent
HCI Euroliner II: MS Jork Ruler insolvent
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Die Gesellschaft des Containerschiffs MS Jork Ruler befindet sich im Insolvenzverfahren (Az.: 93 IN 47/14). Das Schiff zählte zum Schiffsfonds HCI Euroliner II. Anleger müssen Verluste befürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: HCI Capital legte den Schiffsfonds HCI Euroliner II im Jahr 2006 auf. Die Fondsgesellschaft investierte in die beiden Containerschiffe MS Jork Ruler und MS Jork Reliance. Über beide Schiffsgesellschaften wurde am Amtsgericht Neumünster inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie sich auf finanzielle Verluste einstellen müssen, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen können.
Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie haben auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Schadensersatzansprüche können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden.
Denn im Zuge einer anlegergerechten Beratung hätten auch die Risiken einer Investition in einen Schiffsfonds ausführlich erläutert werden müssen. Denn mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in der Regel unternehmerische Beteiligungen und können so nicht nur von Renditen profitieren, sondern tragen auch die Risiken mit. Das kann bis zum Totalverlust des eingesetzten Geldes reichen. Insofern sind Beteiligungen an Schiffsfonds für sicherheitsbewusste Anleger, die z.B. in den Aufbau einer sicheren Altersvorsorge investieren wollten, ungeeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds erfahrungsgemäß auch immer wieder an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt, obwohl es sich um eine spekulative und riskante Anlageform handelt. In Fällen einer solchen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch wenn die vermittelnden Banken ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger über diese sogenannten Kick-Backs aufgeklärt werden, damit sie die Möglichkeit haben, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen. Sollten zudem noch unverhältnismäßig hohe Innenprovisionen geflossen sein, hätten die Anleger auch darüber aufgeklärt werden müssen.
Ob die Banken ihre Aufklärungspflicht verletzt haben, muss immer im Einzelfall geprüft werden.
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