Haftung eines Low Performers – Der innerbetriebliche Schadensausgleich
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen und Daniela Willer, wissenschaftliche Mitarbeiterin.
Arbeitnehmer sind nicht nur in ihrer Arbeitsweise, sondern auch in ihrem Leistungsniveau sehr unterschiedlich. Durchschnittlich kann man davon ausgehen, dass in einem Team von zehn Personen zwei Arbeitnehmer überdurchschnittlich gut sind, sechs Arbeitnehmer durchschnittlich gut und zwei Arbeitnehmer eben eine unterdurchschnittliche Leistung erbringen. Eine solche Schwankung ist sehr natürlich, denn Menschen haben alle unterschiedliche Stärken und Schwächen. Ein solches Risiko liegt immer bei den Arbeitgebern. Doch wie können Arbeitgeber vorgehen, wenn die sogenannten „Low Performer“ dem Unternehmen einen tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden zufügen? In diesem Fall könnte ein innerbetrieblicher Schadenausgleich in Frage kommen.
Lohnkürzung. Ist dem Unternehmen tatsächlich ein Schaden durch die Arbeitsweise eines/einer bestimmten Arbeitnehmers/in entstanden, könnte die Schadenssumme ggf. mit dem Lohnanspruch des/der Arbeitnehmers/in aufrechenbar sein. Das heißt, der Lohn, der in der Regel zum Ende des Monats gezahlt wird, könnte um den entstandenen Schaden gemindert werden. Dies ist auch möglich, wenn zeitgleich eine Abmahnung oder Kündigung ausgesprochen wird.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Mitarbeiter S eine wichtige Aufgabe erfüllen muss, wie zum Beispiel die Erstellung einer umfangreichen Abrechnung für einen Kunden. Für die Aufgabe werden von der Arbeitgeberin zwei Arbeitstage angesetzt. S beschäftigt sich mit der Aufgabe gerade einmal zwei Stunden, die restliche Zeit vertrödelt er. Dadurch ist sein Ergebnis so fehlerhaft und lückenhaft, dass seine Kollegin D Überstunden leisten muss, um die Aufgabe komplett neu auszuarbeiten. Der entstandene Schaden könnte hier zum einen der „umsonst“ gezahlte Lohn an den Mitarbeiter S sein, aber auch die Lohnzahlung für die Überstunden an die Mitarbeiterin D. In diesem Fall liegt auch nicht mehr eine Schlechtleistung, sondern eine Nichtleistung vor.
Verschulden des/der Arbeitnehmers/in. Damit die Arbeitgeberin im oben genannten Beispiel gegen den Arbeitnehmer S ihren Schadenersatzanspruch wegen nach § 280 BGB durchsetzen kann, ist das Verschulden des S eine Voraussetzung. Hätte er sich zumindest die erforderliche zumutbare Mühe gegeben und beide angesetzten Tage ausgenutzt, wäre seitens der Arbeitgeberin kein Schadenersatzanspruch durchsetzbar.
Aufrechnung mit dem Schadenersatzanspruch. Ist jedoch die Schlechtleistung bzw. Minderleistung als Nichtleistung wie in dem oben beschriebenen Fall auszuwerten, könnte die Arbeitgeberin einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer S nach § 280 Abs. 1 BGB haben und diesen nach §§ 387 ff BGB mit dem Lohnanspruch verrechnen. Zu beachten ist dabei, dass nur gegen den Nettolohnanspruch aufgerechnet werden kann. Ferner kann nur bis zum Pfändungsfreibetrag nach §§ 850 ff ZPO aufgerechnet werden, damit die Arbeitnehmer ihr Existenzminimum wahren können.
Tipps für Arbeitgeber. In der Praxis ist eine Schlechtleistung bzw. Nichtleistung schwer nachweisbar bzw. feststellbar. Arbeitgeber sollten in einem solchen Fall dafür sorgen, dass sie genug handfeste Beweise haben und sich bzgl. einer Einschätzung unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
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20.06.2018
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