Gesetzliche Bauvorschriften bei der Errichtung von Flüchtlingsunterkünften
Gem. § 44 Asylverfahrensgesetz sind die Bundesländer verpflichtet, „für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten (…).“
Obwohl die Erstaufnahme bundesrechtlich geregelt ist, fällt die Anschlussunterbringung und die damit verbundenen Bauverordnungen in das Landesrecht.
In Bayern bspw. legt die bayerische Landesbauordnung fest, welche Bestimmungen für die Errichtung von Unterkünften bzw. die Verwendung bereits bestehender Gebäude gelten.
In Frage kommende Objekte müssen u.a. folgenden Bestimmungen gerecht werden:
– Tragende Wände müssen, abhängig von der Gebäudeklasse, feuerbeständig (90 min. Feuerwiderstandsfähigkeit) in der Gebäudeklasse 5 sein, mindestens hochfeuerhemmend (60 min.) in der Gebäudeklasse 4 oder mindestens feuerhemmend (30 Minuten) in den Gebäudeklassen 2 und 3 sein
– In den Treppenraum mündende Zugangstüren müssen vollwandig dicht bzw. raumdicht und selbstschließend sein
Damit Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften auf einen Blick wissen, welche rechtlichen Vorgaben für sie gelten und sie wichtige Informationen in den häufigsten Landessprachen weitergeben können, unterstützt die Vorlagenmappe „Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern.“
Die Mappe der Forum Verlag Herkert GmbH enthält neben unentbehrlichem Grundwissen zu den Mindeststandards, den brandschutzrechtlichen sowie hygienerelevanten Vorschriften für Gemeinschaftsunterkünfte viele direkt einsetzbare Aushänge, die bebildert und auf acht Sprachen verfügbar sind. So können viele wichtige Informationen für alle Bewohner verständlich kommuniziert werden.
Mehr zur Publikation unter: Vorlagenmappe Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
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