Generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in Haftungsklauseln ist unzulässig
Mit Urteil vom 22.09.2015 (Az.: II ZR 304/14) hat der BGH die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer, die Haftung regelnden Klausel in einem Emissionsprospekt, als unzulässig erklärt.
Mit Urteil vom 22.09.2015 (Az.: II ZR 304/14) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer, die Haftung regelnden Klausel in einem Emissionsprospekt, als unzulässig erklärt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist der Prospekt in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht, durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Sachverhalt der Entscheidung
Der Kläger hatte am 10. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000.- USD zuzüglich 5 % Agio gezeichnet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger gegenüber der Beklagten Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Rückabwicklung seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft. Er war der Auffassung, der Prospekt kläre nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangte deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz.
Abweisung durch Landgericht und Berufungsinstanz
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungspflicht seien infolge einer Regelung des Prospekts jedenfalls verjährt, nachdem der Beitritt des Klägers am 10. Februar 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung des Prospekts und infolge dessen von der Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche des Klägers ausgegangen worden. Denn die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist stellt eine gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil so die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert wird.
Die Regelung des Prospekts erfasste alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzte die Regelung die Verjährung aller in Betracht kommenden, auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.
Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ verhilft der verjährungsverkürzenden Klausel nicht zur Wirksamkeit. Dieser Zusatz ist inhaltlich nicht verständlich und durch diesen sollen die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln umgangen werden. Die Klausel ist nach Ansicht der BGH insgesamt unwirksam. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist.
Weiter stellte der BGH fest, die Regelung bevorzuge einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter. Dies insbesondere indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzte.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Urteil aufgehoben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.
Fazit
Dieses Urteil stärkt entschieden die Rechte von Anleger geschlossener Fonds. Ist der Fondsprospekt fehlerhaft haben Anleger ab Kenntnis drei Jahre Zeit gegen die Prospektverantwortlichen vorzugehen. Eine Regelung im Prospekt, die die Verjährung verkürzt, aber nicht ausdrücklich die Haftung für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausnimmt, ist nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht zulässig.
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