Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Wer bei der Arbeit privat das Internet nutzt, riskiert die verhaltensbedingte Kündigung, manchmal kann ihn der Arbeitgeber dafür auch fristlos entlassen. Denn Arbeitgeber erlauben die private Internet-Nutzung regelmäßig nur während der Pausen, und wer das nicht beachtet, verstößt gegen seine vertraglichen Pflichten, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Anhand eines Urteils vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: 5 Sa 657/15) erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Bredereck, worauf Arbeitnehmer achten müssen, wenn sie private Mails checken, bei Amazon einkaufen oder das Internet nutzen für andere arbeitsferne Zwecke.
Die Richter hatten eine Kündigungsschutzklage zu entscheiden, folgendes war passiert: Der Arbeitgeber kündigte seinem langjährigen Mitarbeiter fristlos, er überprüfte nämlich seinen Browserverlauf und stellte fest: Über Monate hatte er das Internet auch privat genutzt, teilweise stundenlang täglich, häufig sah er sich pornographische Seiten an am Arbeitsplatz.
Die Richter wiesen die Klage ab, sie hielten die fristlose Kündigung für rechtens, folgende Frage spielte eine entscheidende Rolle: Durfte der Chef sein Internet-Verhalten überprüfen, seinen Browserverlauf auswerten? Durfte er sich hinwegsetzen über Datenschutz-Regeln? Die Richter meinten: Ja, und zwar auch weil der Mitarbeiter dem zugestimmt hat im Arbeitsvertrag, so die denkbar einfache Begründung der Richter. Laut Arbeitsvertrag durfte der Arbeitgeber nämlich stichprobenartig nachprüfen, ob sich die Mitarbeiter an die Internet-Nutzungsregeln halten.
Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Privates Surfen während der Arbeitszeit kann zur Kündigung führen, und zwar zur fristlosen, wenn der Arbeitnehmer es übertreibt. Was man darf und was nicht, steht im Arbeitsvertrag: Man sollten ihn aufmerksam lesen und sich daran halten, wenn einem der Arbeitsplatz lieb ist!
Wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, beispielsweise wegen privaten Surfens, der hat dennoch oft gute Karten vor dem Arbeitsgericht, auch das zeigt dieses Gerichtsurteil. Denn: Der Arbeitgeber muss vertragswidriges Verhalten grundsätzlich erst einmal abmahnen, kündigen darf er nur dann, wenn der Mitarbeiter uneinsichtig ist und weitersurft. Nur weil es der Mitarbeiter übertrieb, und das auch noch als leitender Angestellter, erlaubte das Gericht die fristlose Kündigung!
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