Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Riskiert der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung, wenn er eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit ausübt? Und: Was ist eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit? Mit diesen Fragen beschäftigen sich Arbeitsgerichte immer wieder, wenn sie über Kündigungsschutzklagen urteilen. Einen Einblick gibt Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber nicht schaden, das ist seine arbeitsvertragliche Pflicht. Und bei einer Konkurrenztätigkeit liegt der Schaden auf der Hand: Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter auf eigene Rechnung arbeitet, verliert das Unternehmen Einnahmen und vielleicht auch Folgeaufträge. Erteilt ein Arbeitgeber dafür die fristlose Kündigung, hat er die Arbeitsgerichte regelmäßig auf seiner Seite, denn diese sehen in der unerlaubten Konkurrenztätigkeit grundsätzlich eine so einschneidende Pflichtverletzung, dass sie die fristlose Kündigung meistens durchgehen lassen.
Es gibt allerdings auch einen Graubereich, wo fristlose Kündigungen für den Arbeitgeber riskant sind. Der Arbeitnehmer darf beispielsweise eine spätere Konkurrenztätigkeit vorbereiten, während er noch beim alten Arbeitgeber beschäftigt ist. Deutlich wird das in einem Fall, über den ntv berichtet hat in einem Artikel seiner Online-Ausgabe von 16.02.2017: Ein angestellter Steuerberater hatte sich geeinigt mit seinem Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis in einigen Monaten endet. In einem sozialen Netzwerk, XING, gab er vorzeitig an, er sei „Freiberufler“, dafür kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Zu Unrecht, so das ntv-Nachrichtenportal, das ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zitiert: Der Steuerberater hat sich nur auf seine Zeit als Freiberufler vorbereitet, ein Abwerbungsversuch konnte nicht nachgewiesen werden.
Tipps für Arbeitnehmer: Verständlicherweise reagieren Arbeitgeber auf alles sehr empfindlich, was auch nur Ansatzweise eine Konkurrenztätigkeit sein könnte. Als Arbeitnehmer sollte man sich bewusst sein, dass man mit einer fristlosen Kündigung rechnen muss, wenn man seinem Arbeitgeber tatsächlich Aufträge entzieht, oder versucht, Kunden abzuwerben. Wer einer Nebentätigkeit nachgeht, muss aufpassen, dass er nicht im selben Feld arbeitet, da auch das eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit sein kann. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Konkurrenztätigkeit vorwirft und Sie deshalb kündigt, lohnt es sich oft, dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an: In einem kostenlosen Erstgespräch erklärt er Ihnen die Chancen einer Klage vor dem Arbeitsgericht und die Aussichten auf eine Abfindung. Fachanwalt Bredereck erreichen Sie unter seiner Kündigungshotline oder in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.
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